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Mietpreisangelegenheiten bei freifinanzierten Wohnungen
Mietpreisbremse (§§ 556d-556g Bürgerliches Gesetzbuch)
Bei einer Neuvermietung darf die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um maximal 10% überschritten werden. Da es sich um privatrechtliche Vorschriften handelt, ist eine Prüfung und ein Eingreifen durch die Wohnungsaufsicht nicht möglich. Für eine Beratung und Unterstützung bei Verstößen können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt wenden.
Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch)
Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um maximal 15% bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Da es sich um eine privatrechtliche Vorschrift handelt, ist eine Prüfung oder ein Eingreifen durch die Wohnungsaufsicht nicht möglich. Für eine Beratung und Unterstützung bei Verstößen können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt wenden.
Mietpreisüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz)
Die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn
- die Überschreitung mindestens 20% beträgt und
- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum vorhanden war und
- die Mieterin/der Mieter nachweisen kann, dass der überhöhte Mietzins in Ausnutzung der individuellen Notlage bei der Wohnungssuche gefordert wurde und
- diese Umstände Grundlage für den Abschluss des Mietvertrages und der Forderung eines weit überhöhten Mietzinses waren.
Mietwucher ist ein Straftatbestand und setzt voraus, dass die Miete um mehr als 50% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die Vermieterin/der Vermieter die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche der Mieterin/des Mieters ausnutzt. Wird Mietwucher vermutet, ermittelt die Staatsanwaltschaft.
Düsseldorfer Mietspiegel
Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt nach dem Düsseldorfer Mietspiegel. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt der Mieten bei bestehenden Mietverhältnissen (ortsübliche Vergleichsmiete). Die Miete für eine konkrete Wohnung errechnet sich danach durch Addition der verschiedenen Merkmale, die den Wohnwert prägen, also insbesondere Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung.
Der Mietspiegel wird vom Mieterverein Düsseldorf e.V. sowie Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung e.V. erstellt. Weitere Informationen sowie den kostenlosen Download des Mietspiegels finden sie unter www.miete-duesseldorf.de.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Sie haben die Möglichkeit, auf der Webseite des Mietervereins kostenfrei eine Prüfung vorzunehmen, ob Ihre Miete zu hoch ist. Weist die Berechnung eine Überhöhung auf, werden die Ergebnisse automatisch per E-Mail an den Fachbereich Wohnungsaufsicht des Wohnungsamtes gesendet.
Sie können darüber hinaus auch per E-Mail oder per Post eine Mietpreisüberhöhung anzeigen.
Für weitere allgemeine Fragen zu Mietpreisangelegenheiten steht Ihnen die Beratungsstelle Wohnraumschutz im Amt für Wohnungswesen zur Verfügung.
Das weitere Vorgehen
Wenn Sie ein Verfahren wegen Mietpreisüberhöhung anstoßen, benötigen wir für die Bearbeitung Ihrer Anzeige Angaben zur Wohnung und zum Zustandekommen des Mietvertrages. Bitte nutzen Sie hierfür den Online-Fragebogen.
Anhand Ihrer Angaben erfolgt eine überschlägige Berechnung. Besteht danach der Verdacht einer Mietpreisüberhöhung, überprüfen wir vor Ort die Wohnfläche sowie die anderen relevanten Kriterien. Zu diesem Zweck vereinbart die Wohnungsaufsicht des Wohnungsamtes mit Ihnen einen Termin in Ihrer Wohnung. Falls Sie nicht mehr in der Wohnung leben und keinen Zugang mehr haben, kann das Verfahren nicht durchgeführt werden.
Erhärtet sich nach Ortsbesichtigung der Verdacht der Mietüberhöhung, nehmen wir Kontakt mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter auf mit dem Ziel der Mietreduzierung und Erstattung der zu viel erhobenen Miete. Gegebenenfalls wird ein Bußgeld verhängt oder eine Strafanzeige gestellt.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, kann es sein, dass Sie vor Gericht aussagen müssen.
Benötigte Unterlagen
- Online-Anzeige einer Mietpreisüberhöhung
- Mietvertrag
- Letztes Mieterhöhungsschreiben (soweit zutreffend)
- Mietzahlungsbelege (Kontoauszüge des ersten und des laufenden Mietmonats, Dauerauftragsbestätigung o.ä.)
- Quittungen über gezahlte Maklerprovision (soweit zutreffend)
- Sonstiger Schriftverkehr (soweit vorhanden)
- Inventarliste Möblierung (soweit zutreffend)
Suche
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Zuständige Abteilung
Abteilung Wohnungsvermittlung und Wohnungsaufsicht - 64/4
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Mietpreisüberwachung bei freifinanzierten Wohnungen E-Mail: wohnungsaufsicht@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-95163 Fax: 0211 89-35163
Weiterführende Informationen
Mietpreisbremse (§§ 556d-556g Bürgerliches Gesetzbuch)
Bei einer Neuvermietung darf die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um maximal 10% überschritten werden. Da es sich um privatrechtliche Vorschriften handelt, ist eine Prüfung und ein Eingreifen durch die Wohnungsaufsicht nicht möglich. Für eine Beratung und Unterstützung bei Verstößen können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt wenden.
Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch)
Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um maximal 15% bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Da es sich um eine privatrechtliche Vorschrift handelt, ist eine Prüfung oder ein Eingreifen durch die Wohnungsaufsicht nicht möglich. Für eine Beratung und Unterstützung bei Verstößen können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt wenden.
Mietpreisüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz)
Die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn
- die Überschreitung mindestens 20% beträgt und
- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum vorhanden war und
- die Mieterin/der Mieter nachweisen kann, dass der überhöhte Mietzins in Ausnutzung der individuellen Notlage bei der Wohnungssuche gefordert wurde und
- diese Umstände Grundlage für den Abschluss des Mietvertrages und der Forderung eines weit überhöhten Mietzinses waren.
Mietwucher ist ein Straftatbestand und setzt voraus, dass die Miete um mehr als 50% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die Vermieterin/der Vermieter die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche der Mieterin/des Mieters ausnutzt. Wird Mietwucher vermutet, ermittelt die Staatsanwaltschaft.
Düsseldorfer Mietspiegel
Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt nach dem Düsseldorfer Mietspiegel. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt der Mieten bei bestehenden Mietverhältnissen (ortsübliche Vergleichsmiete). Die Miete für eine konkrete Wohnung errechnet sich danach durch Addition der verschiedenen Merkmale, die den Wohnwert prägen, also insbesondere Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung.
Der Mietspiegel wird vom Mieterverein Düsseldorf e.V. sowie Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung e.V. erstellt. Weitere Informationen sowie den kostenlosen Download des Mietspiegels finden sie unter www.miete-duesseldorf.de.
- Online-Anzeige einer Mietpreisüberhöhung
- Mietvertrag
- Letztes Mieterhöhungsschreiben (soweit zutreffend)
- Mietzahlungsbelege (Kontoauszüge des ersten und des laufenden Mietmonats, Dauerauftragsbestätigung o.ä.)
- Quittungen über gezahlte Maklerprovision (soweit zutreffend)
- Sonstiger Schriftverkehr (soweit vorhanden)
- Inventarliste Möblierung (soweit zutreffend)
Sie können darüber hinaus auch per E-Mail oder per Post eine Mietpreisüberhöhung anzeigen.
Für weitere allgemeine Fragen zu Mietpreisangelegenheiten steht Ihnen die Beratungsstelle Wohnraumschutz im Amt für Wohnungswesen zur Verfügung.
Das weitere Vorgehen
Wenn Sie ein Verfahren wegen Mietpreisüberhöhung anstoßen, benötigen wir für die Bearbeitung Ihrer Anzeige Angaben zur Wohnung und zum Zustandekommen des Mietvertrages. Bitte nutzen Sie hierfür den Online-Fragebogen.
Anhand Ihrer Angaben erfolgt eine überschlägige Berechnung. Besteht danach der Verdacht einer Mietpreisüberhöhung, überprüfen wir vor Ort die Wohnfläche sowie die anderen relevanten Kriterien. Zu diesem Zweck vereinbart die Wohnungsaufsicht des Wohnungsamtes mit Ihnen einen Termin in Ihrer Wohnung. Falls Sie nicht mehr in der Wohnung leben und keinen Zugang mehr haben, kann das Verfahren nicht durchgeführt werden.
Erhärtet sich nach Ortsbesichtigung der Verdacht der Mietüberhöhung, nehmen wir Kontakt mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter auf mit dem Ziel der Mietreduzierung und Erstattung der zu viel erhobenen Miete. Gegebenenfalls wird ein Bußgeld verhängt oder eine Strafanzeige gestellt.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, kann es sein, dass Sie vor Gericht aussagen müssen. https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/603/show
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