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Mietpreisüberwachung bei Sozialwohnungen

Die Vermieterin oder der Vermieter von geförderten Wohnungen muss die sogenannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Dabei wird die Anfangsmiete dieser Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter durch behördliche Genehmigung vorgegeben.

Spätere Mietänderungen infolge von Veränderungen von Zinsen, Verwaltungs-, Instandhaltungskostenpauschalen usw. sind in eigener Verantwortung zu berechnen. Fordert die Vermieterin oder der Vermieter ein überhöhtes Entgelt, hat die Mieterin oder der Mieter einen privatrechtlichen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete. 

Bearbeitungszeitraum:

Ein Beratungstermin kann kurzfristig vereinbart werden.

Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

Keine Gebühren für Mieter.      


Benötigte Unterlagen

  • Mietvertrag
  • Mieterhöhungsschreiben,
  • Nachweis der Mietzahlungen

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      



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Zuständige Abteilung


Abteilung Wohnungsbauförderung und Wohnungsvermittlung - 64/2
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf

E-Mail: wohnungsbaufoerderung@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Mietpreisüberwachung bei Sozialwohnungen
wohnungsbaufoerderung@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29084

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