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Freistellungsverfahren - Allgemeine Verfahren
Dies betrifft beispielsweise:
- Wohngebäude mit einer Fußbodenhöhe von unter 7 m
- offene Stellplätze mit mehr als 100 m² Nutzfläche
- Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche
- Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Einfriedungen
Solche Bauvorhaben müssen der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen angezeigt worden sein ("Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung"). Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.
Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherrn kann alternativ zu diesem "Freistellungsverfahren" auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Hinweis: Zuständig für die Entgegennahme der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" in Düsseldorf ist das städtische Bauaufsichtsamt, das in Zweifelsfällen Fragen zum Vorliegen der erforderlichen planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des "Freistellungsverfahrens" beantwortet.
Bearbeitungszeitraum:
Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Gemeinde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn schriftlich mitteilen.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Die Entwurfsverfasserin beziehungsweise der Entwurfsverfasser bedarf im Regelfall der Bauvorlageberechtigung (dies sind beispielsweise Architekt beziehungsweise Architektin).
Bestimmte kleinere Bauvorhaben (beispielsweise Kleingaragen) oder bestimmte planungsrechtliche Fragestellungen zum Bauvorhaben bedürfen keines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
Gebühren
Eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn hin, schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Zeichnerische Bauvorlagen wie z.B. Lageplan, Bauzeichnungen
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Zuständige Abteilung
Abteilung Allgemeine Genehmigungsverfahren - 63/2
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-22999
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Freistellungsverfahren - Allgemeine Verfahren E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22999 Fax: 0211 89-29083
Weiterführende Informationen
Dies betrifft beispielsweise:
- Wohngebäude mit einer Fußbodenhöhe von unter 7 m
- offene Stellplätze mit mehr als 100 m² Nutzfläche
- Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche
- Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Einfriedungen
Solche Bauvorhaben müssen der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen angezeigt worden sein ("Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung"). Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.
Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherrn kann alternativ zu diesem "Freistellungsverfahren" auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Hinweis: Zuständig für die Entgegennahme der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" in Düsseldorf ist das städtische Bauaufsichtsamt, das in Zweifelsfällen Fragen zum Vorliegen der erforderlichen planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des "Freistellungsverfahrens" beantwortet.
Bearbeitungszeitraum:
Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Gemeinde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn schriftlich mitteilen.
Zeichnerische Bauvorlagen wie z.B. Lageplan, Bauzeichnungen
Die Entwurfsverfasserin beziehungsweise der Entwurfsverfasser bedarf im Regelfall der Bauvorlageberechtigung (dies sind beispielsweise Architekt beziehungsweise Architektin).
Bestimmte kleinere Bauvorhaben (beispielsweise Kleingaragen) oder bestimmte planungsrechtliche Fragestellungen zum Bauvorhaben bedürfen keines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
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