BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Freistellungsverfahren - Allgemeine Verfahren

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedürfen unter bestimmten engen insbesondere planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Dies betrifft beispielsweise:
  • Wohngebäude mit einer Fußbodenhöhe von unter 7 m
  • offene Stellplätze mit mehr als 100 m² Nutzfläche
  • Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche
  • Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Einfriedungen

Solche Bauvorhaben müssen der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen angezeigt worden sein ("Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung"). Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherrn kann alternativ zu diesem "Freistellungsverfahren" auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Hinweis: Zuständig für die Entgegennahme der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" in Düsseldorf ist das städtische Bauaufsichtsamt, das in Zweifelsfällen Fragen zum Vorliegen der erforderlichen planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des "Freistellungsverfahrens" beantwortet.

Bearbeitungszeitraum:

Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Gemeinde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn schriftlich mitteilen.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Die Entwurfsverfasserin beziehungsweise der Entwurfsverfasser bedarf im Regelfall der Bauvorlageberechtigung (dies sind beispielsweise Architekt beziehungsweise Architektin).

Bestimmte kleinere Bauvorhaben (beispielsweise Kleingaragen) oder bestimmte planungsrechtliche Fragestellungen zum Bauvorhaben bedürfen keines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.


Gebühren

Eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn hin, schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Zeichnerische Bauvorlagen wie z.B. Lageplan, Bauzeichnungen



Suche

Suche ...

Zuständige Abteilung


Abteilung Allgemeine Genehmigungsverfahren - 63/2
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf

E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-22999

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Freistellungsverfahren - Allgemeine Verfahren

bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-22999
Fax: 0211 89-29083

Weiterführende Informationen

Freistellungsverfahren - Allgemeine Verfahren
Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedürfen unter bestimmten engen insbesondere planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Dies betrifft beispielsweise:
  • Wohngebäude mit einer Fußbodenhöhe von unter 7 m
  • offene Stellplätze mit mehr als 100 m² Nutzfläche
  • Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche
  • Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Einfriedungen

Solche Bauvorhaben müssen der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen angezeigt worden sein ("Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung"). Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherrn kann alternativ zu diesem "Freistellungsverfahren" auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Hinweis: Zuständig für die Entgegennahme der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" in Düsseldorf ist das städtische Bauaufsichtsamt, das in Zweifelsfällen Fragen zum Vorliegen der erforderlichen planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des "Freistellungsverfahrens" beantwortet.

Bearbeitungszeitraum:

Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Gemeinde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn schriftlich mitteilen.

Zeichnerische Bauvorlagen wie z.B. Lageplan, Bauzeichnungen

Eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn hin, schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       
Abteilung Allgemeine Genehmigungsverfahren - 63/2
Anschrift
Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf
Telefon
0211 89-22999

Feedback Formular

Feedback

Wie finden Sie unser neues Angebot?
Geben Sie uns hierzu bitte ein Feedback.