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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Zur Bildung von Sondereigentum innerhalb eines Gebäudes wird eine Bescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass die einzelnen Sondereigentume (Wohnungen, sonstige nicht zu Wohnzwecken dienende Räume und Stellplätze) nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung).
Zuständig für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist in Düsseldorf das städtische Bauaufsichtsamt.
Dem Antrag sind mindestens zwei Exemplare der Bauzeichnungen aller Geschosse, des Gebäudeschnittes und der Gebäudeansicht (Aufteilungspläne) beizufügen. Zumeist werden noch zusätzliche Ausfertigungen für Kaufinteressenten, Notare oder das Grundbuchamt benötigt. Dem Antrag können dazu neben den beiden genannten Exemplaren für die Behörde und die eigenen Unterlagen noch weitere Aufteilungspläne beigefügt werden.
Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung fallen Gebühren an, die sich nach dem Prüfaufwand und der Anzahl der einzelnen Sondereigentume richtet. Hinzu kommen noch Gebühren je nach der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen.
Bearbeitungszeitraum:
Als grober Anhaltspunkt gilt eine Bearbeitungszeit innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
20,00 bis 150,00 Euro je nach Antragsgegenstand und je Sondereigentum und 30,00 Euro je weiterer Ausfertigung des Aufteilungsplans und je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Die Antragstellung hat den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) (in Kraft getreten am 12.07.2021) zu entsprechen.
Hierzu zählen in zweifacher Ausfertigung: ein aktueller Lageplan bzw. im Bestand ein aktueller Katasterplan (sog. Baubestandszeichnung) zur Überprüfung gemäß § 4 I AVA, Bauzeichnungen, die eine Prüfung des Antrags ermöglichen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten nicht größer DIN A3 sowie in einheitlichem Maßstab und im Grundsatz gemäß DIN1356 im Maßstab 1:100, in welchen die als abgeschlossen geltenden Sondereigentume durch Ziffern bezeichnet sind)
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Zuständige Abteilung
Abteilung Besondere Genehmigungs- und Überwachungsverfahren - 63/3
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-22999
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22999 Fax: 0211 89-29083
Weiterführende Informationen
Zur Bildung von Sondereigentum innerhalb eines Gebäudes wird eine Bescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass die einzelnen Sondereigentume (Wohnungen, sonstige nicht zu Wohnzwecken dienende Räume und Stellplätze) nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung).
Zuständig für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist in Düsseldorf das städtische Bauaufsichtsamt.
Dem Antrag sind mindestens zwei Exemplare der Bauzeichnungen aller Geschosse, des Gebäudeschnittes und der Gebäudeansicht (Aufteilungspläne) beizufügen. Zumeist werden noch zusätzliche Ausfertigungen für Kaufinteressenten, Notare oder das Grundbuchamt benötigt. Dem Antrag können dazu neben den beiden genannten Exemplaren für die Behörde und die eigenen Unterlagen noch weitere Aufteilungspläne beigefügt werden.
Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung fallen Gebühren an, die sich nach dem Prüfaufwand und der Anzahl der einzelnen Sondereigentume richtet. Hinzu kommen noch Gebühren je nach der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen.
Bearbeitungszeitraum:
Als grober Anhaltspunkt gilt eine Bearbeitungszeit innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang.
Formulare:
Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.Die Antragstellung hat den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) (in Kraft getreten am 12.07.2021) zu entsprechen.
Hierzu zählen in zweifacher Ausfertigung: ein aktueller Lageplan bzw. im Bestand ein aktueller Katasterplan (sog. Baubestandszeichnung) zur Überprüfung gemäß § 4 I AVA, Bauzeichnungen, die eine Prüfung des Antrags ermöglichen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten nicht größer DIN A3 sowie in einheitlichem Maßstab und im Grundsatz gemäß DIN1356 im Maßstab 1:100, in welchen die als abgeschlossen geltenden Sondereigentume durch Ziffern bezeichnet sind) https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/548/show
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