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Grundstücksteilungsvermessung

Möchten Sie Teile eines Grundstücks kaufen, verkaufen oder mit einer Hypothek belasten, ist es erforderlich zunächst neue Grundstücke zu bilden.

Die örtliche Teilung des Grundstücks wird in der Regel von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin bzw. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt (Vermessung, Grenztermin, Grenzniederschrift, Anerkennungsverfahren). Diese Vermessungsstellen können Sie bei der Umsetzung Ihres Teilungsvorhabens beraten und für Sie die eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen einholen.

Die Vermessungsergebnisse der örtlichen Teilung werden von der Vermessungsstelle an das Vermessungs- und Katasteramt übersandt und hier in das Liegenschaftskataster eingearbeitet (Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster).

Die neuen Grundstücke erhalten nun individuelle, neue Flurstückskennzeichen. Die Flurstücke sind nun im Stadtgebiet nach Form, Größe und Lage im Liegenschaftskataster beschrieben und durch Koordinaten eindeutig und verbindlich festgelegt. Die Information über die Veränderung im Liegenschaftskataster (Fortführungsmitteilung = Auflassungsschriften) erhalten Eigentümer, Grundbuchamt, Finanzamt und nach Vereinbarung sonstige Berechtigte vom Vermessungs- und Katasteramt.

Die Notarin bzw. der Notar kann mit diesen Unterlagen die neuen Grundstücke eindeutig benennen und die Auflassung beurkunden. Damit kann beim Amtsgericht die Eintragung der Eigentumsänderung oder Belastung im Grundbuch beantragt werden. Erst jetzt sind die neuen Grundstücke oder Flurstücke beleihungsfähig.

Das Liegenschaftskataster sichert somit zusammen mit dem Grundbuch (Amtsgericht) das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden (Vermessungs- und Katastergesetz NRW).

Bearbeitungszeitraum:

Bei der Planung und Finanzierung Ihres Projektes (z.B. Baumaßnahme) sollten Sie berücksichtigen, dass vom Teilungswunsch bis zur Eintragung der neuen Flurstücke im Grundbuch Zeiten von bis zu einem Jahr nicht unüblich sind.

Die Vermessungsschriften werden durch das Vermessungs- und Katasteramt in etwa 2 bis 3 Monaten übernommen. Abhängig von Umfang und Schwierigkeitsgrad sind kürzere aber auch längere Bearbeitungszeiten möglich.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Sie sind Eigentümerin bzw. Eigentümer.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt durch von Ihnen beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin bzw. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.


Gebühren

Die Übernahmegebühr richtet sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostennordnung (VermWertKostO NRW), Kostentarif (VermWertKostT) Nr. 2.1). 

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Vollständig und vorschriftsmäßig angefertigte Vermessungsschriften einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin bzw. eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder einer anderen nach Vermessungs- und Katastergesetz NRW befugten Vermessungsstelle mit Übernahmeantrag.  



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Weiterführende Informationen

Weitere Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0211 89-94215

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