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Beglaubigung von Anträgen auf Grundstücksvereinigung

Die Grundstücksvereinigung ist die Eintragung mehrerer Grundstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch (§ 890 Abs. 1 BGB).

Die Grundstücke werden durch die Grundstücksvereinigung rechtlich zusammengefasst. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Wenn keine privaten Gründe entgegenstehen (z.B. unterschiedliche Pachtverträge), empfiehlt es sich, die Flurstücke auch im Kataster zusammenfassen zu lassen (katastermäßige Verschmelzung).

Anträge auf Grundstücksvereinigung können bei den Katasterämtern, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen bzw. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen Vermessungsbehörden kostenlos öffentlich beglaubigt werden.

Vereinigung und Verschmelzung vereinfachen die Verwaltung Ihrer eigenen Liegenschaften. Die Reduzierung von Flurstücken wirkt sich für Sie kostensparend bei den Katasterübernahmegebühren aus.

Bearbeitungszeitraum:

Die Vorbereitung und Beglaubigung des Vereinigungsantrags kann kurzfristig erfolgen.

Die Grundstücksvereinigung durch das Grundbuchamt dauert circa 3 Monate.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Sie sind Eigentümerin bzw. Eigentümer.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Eine telefonische Beantragung ist möglich. Eine telefonische oder formlose schriftliche Voranfrage ist möglich.


Gebühren

Für die öffentliche Beglaubigung von Vereinigungsanträgen werden keine Gebühren erhoben.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Als Eigentümerin bzw. Eigentümer benötigen Sie Ihren Personalausweis.

Die beauftragte Person benötigt eine notariell beglaubigte Vertretungsvollmacht.

Bei juristischen Personen ist eine notariell beglaubigte Vollmacht und ggf. ein Handelsregisterauszug erforderlich.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Eine telefonische Beantragung ist möglich. Eine telefonische oder formlose schriftliche Voranfrage ist möglich.    



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