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Investitionskosten für ambulante Pflegedienste
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an die Zielgruppe "Ambulante Pflegedienste". Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO).
Die Pauschale beträgt zurzeit 2,15 Euro pro Leistungsstunde. Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale für das jeweilige Jahr sind die zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen / Beihilfestellen abgerechneten Leistungen des Vorjahres einschließlich der Hausbesuchspauschale sowie Einsätze nach § 37 Absatz 3 Elftes Buch - Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).
Bearbeitungszeitraum:
Die Bescheiderteilung sowie die Auszahlung der Investitionskostenförderung erfolgt jeweils zum
1. Juli des Jahres.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 SGB XI für den Einzugsbereich Düsseldorf und eine vertragliche Regelung über die Vergütung nach § 89 SGB XI.
Der Antrag ist vollständig und bis zum 1. März eines Jahres einzureichen. Formlose Anträge zur Fristwahrung sind nicht zulässig.
Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden. Das erforderliche Testat muss zwingend bis spätestens 01.03. des laufenden Jahres vorliegen. Die Vollständigkeit des Testates beinhaltet, neben der korrekte Berechnung (einschließlich Unterschrift der vertretungsberechtigten Person des ambulanten Dienstes), die Unterschrift einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder des Spitzenverbandes.
Gebühren
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen
Antragsformular, Berechnung und Testat (erforderliche Bestätigung des Spritzenverbandes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) sowie die Summen- und Saldenliste der Kontenklasse 4 (Kontengruppe 40) zum Nachweis der Berechnungsgrundlage.
Bei Erstanträgen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:- Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI
Nachweis der vertretungsberechtigten Personen für
- den e.V. - Satzung oder Auszug aus dem Handelsregister
- die GmbH - Handelsregisterauszug oder Kopie des Gesellschaftsvertrages
- die GbR - Gesellschaftsvertrag und Unterschrift aller Gesellschafter
Die Gewährung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag.
Hinweis:
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Amt für Soziales und Jugend - Abteilung Beratung und Leistung - 50/3
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Investitionskostenförderung E-Mail: amt-fuer-soziales@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22842 Fax: 0211 89-32508
Weiterführende Informationen
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an die Zielgruppe "Ambulante Pflegedienste". Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO).
Die Pauschale beträgt zurzeit 2,15 Euro pro Leistungsstunde. Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale für das jeweilige Jahr sind die zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen / Beihilfestellen abgerechneten Leistungen des Vorjahres einschließlich der Hausbesuchspauschale sowie Einsätze nach § 37 Absatz 3 Elftes Buch - Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).
Bearbeitungszeitraum:
Die Bescheiderteilung sowie die Auszahlung der Investitionskostenförderung erfolgt jeweils zum
1. Juli des Jahres.
Formulare:
Antragsformular, Berechnung und Testat (erforderliche Bestätigung des Spritzenverbandes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) sowie die Summen- und Saldenliste der Kontenklasse 4 (Kontengruppe 40) zum Nachweis der Berechnungsgrundlage.
Bei Erstanträgen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:- Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI
Nachweis der vertretungsberechtigten Personen für
- den e.V. - Satzung oder Auszug aus dem Handelsregister
- die GmbH - Handelsregisterauszug oder Kopie des Gesellschaftsvertrages
- die GbR - Gesellschaftsvertrag und Unterschrift aller Gesellschafter
Die Gewährung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag.
Hinweis:
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 SGB XI für den Einzugsbereich Düsseldorf und eine vertragliche Regelung über die Vergütung nach § 89 SGB XI.
Der Antrag ist vollständig und bis zum 1. März eines Jahres einzureichen. Formlose Anträge zur Fristwahrung sind nicht zulässig.
Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden. Das erforderliche Testat muss zwingend bis spätestens 01.03. des laufenden Jahres vorliegen. Die Vollständigkeit des Testates beinhaltet, neben der korrekte Berechnung (einschließlich Unterschrift der vertretungsberechtigten Person des ambulanten Dienstes), die Unterschrift einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder des Spitzenverbandes.
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