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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Sie hat das Ziel,
- eine drohende Behinderung zu verhüten,
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- es Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Wird ein Anspruch auf Eingliederungshilfe festgestellt, muss immer ein Gesamtplan erstellt werden, der dazu dient, die notwendigen Unterstützungen zu koordinieren.
Das Gesamtplanverfahren ist ein gemeinschaftlicher Prozess. Die Mitarbeitenden des Eingliederungshilfeträgers ermitteln - gemeinsam mit dem Antragstellenden - welche Leistungen benötigt werden. Hierbei werden auch andere Rehabilitationsträger gefragt, ob Leistungen in Betracht kommen oder bereits geleistet wird. Es wird daraufhin gemeinsam das passende Unterstützungspaket zusammengestellt. Das Ergebnis wird im Gesamtplan zusammengefasst, den die leistungsberechtigte Person zugeschickt bekommt. In manchen Fällen wird vor Ort in einem gemeinsamen Gespräch geklärt, was gewünscht ist und welche Unterstützung gebraucht wird. Dieses Gespräch ist eine Gesamtplankonferenz.
Der Gesamtplan wird regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben, um veränderte Bedarfe festzustellen. Um einen Gesamtplan zu erstellen, ist gegebenenfalls ein Termin mit einem Sozialarbeitenden notwendig. Dieser Termin kann – speziell, wenn ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt wird - auch in der Schule stattfinden.Die Eingliederungshilfe kann für folgende Bereiche beantragt werden:
- Medizinische Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
- Schulbegleitung im Rahmen der Teilhabe an Bildung
- Autismustherapie
- Freizeitassistenz im Rahmen der sozialen Teilhabe
Die Eingliederungshilfeleistung kann auch als Persönliches Budget bewilligt werden.
Bei einer seelischen Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen ist das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) anzuwenden und es gelten andere Zuständigkeiten.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitung erfolgt umgehend nach Eingang des Antrages, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und gegebenfalls nach amtsärztlicher Stellungnahme des Gesundheitsamtes.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Wer kann Eingliederungshilfe erhalten?
Hilfen zur Eingliederung können junge Menschen mit einer
- körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder
- einer drohenden Behinderung
Gebühren
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen
- Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Atteste, Gutachten – nicht älter als 6 Monate
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Feststellung eines Pflegegrades
- Nachweise über vorrangige Leistungen, zum Beispiel Pflegekasse, Rententräger
- Bei Anträgen auf Autismustherapie muss immer die Diagnose eines Facharztes (Kinderpsychologe oder Kinderpsychiater) vorliegen
- Einkommens- und Vermögensunterlagen werden gegebenenfalls nachträglich angefordert
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Verfahrensablauf
Gibt es weitere Beratungsangebote?
Wenn Sie möchten, können Sie sich noch zusätzlich von den Verfahrenslotsen beraten lassen, auch wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen. Die Verfahrenlotsen unterstützen Sie unabhängig und kostenlos.
Rechtsgrundlagen
Welche Gesetze regeln die Eingliederungshilfe?
Grundlage für unsere Unterstützung sind folgende Gesetze:
- Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistiger, körperlicher und mehrfacher Behinderung:
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Behinderung:
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch
Suche
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Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung E-Mail: eingliederungshilfe@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-36468
Weiterführende Informationen
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Sie hat das Ziel,
- eine drohende Behinderung zu verhüten,
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- es Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Wird ein Anspruch auf Eingliederungshilfe festgestellt, muss immer ein Gesamtplan erstellt werden, der dazu dient, die notwendigen Unterstützungen zu koordinieren.
Das Gesamtplanverfahren ist ein gemeinschaftlicher Prozess. Die Mitarbeitenden des Eingliederungshilfeträgers ermitteln - gemeinsam mit dem Antragstellenden - welche Leistungen benötigt werden. Hierbei werden auch andere Rehabilitationsträger gefragt, ob Leistungen in Betracht kommen oder bereits geleistet wird. Es wird daraufhin gemeinsam das passende Unterstützungspaket zusammengestellt. Das Ergebnis wird im Gesamtplan zusammengefasst, den die leistungsberechtigte Person zugeschickt bekommt. In manchen Fällen wird vor Ort in einem gemeinsamen Gespräch geklärt, was gewünscht ist und welche Unterstützung gebraucht wird. Dieses Gespräch ist eine Gesamtplankonferenz.
Der Gesamtplan wird regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben, um veränderte Bedarfe festzustellen. Um einen Gesamtplan zu erstellen, ist gegebenenfalls ein Termin mit einem Sozialarbeitenden notwendig. Dieser Termin kann – speziell, wenn ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt wird - auch in der Schule stattfinden.Die Eingliederungshilfe kann für folgende Bereiche beantragt werden:
- Medizinische Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
- Schulbegleitung im Rahmen der Teilhabe an Bildung
- Autismustherapie
- Freizeitassistenz im Rahmen der sozialen Teilhabe
Die Eingliederungshilfeleistung kann auch als Persönliches Budget bewilligt werden.
Bei einer seelischen Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen ist das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) anzuwenden und es gelten andere Zuständigkeiten.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitung erfolgt umgehend nach Eingang des Antrages, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und gegebenfalls nach amtsärztlicher Stellungnahme des Gesundheitsamtes.
Formulare:
Welche Gesetze regeln die Eingliederungshilfe?
Grundlage für unsere Unterstützung sind folgende Gesetze:
- Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistiger, körperlicher und mehrfacher Behinderung:
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Behinderung:
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch
- Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Atteste, Gutachten – nicht älter als 6 Monate
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Feststellung eines Pflegegrades
- Nachweise über vorrangige Leistungen, zum Beispiel Pflegekasse, Rententräger
- Bei Anträgen auf Autismustherapie muss immer die Diagnose eines Facharztes (Kinderpsychologe oder Kinderpsychiater) vorliegen
- Einkommens- und Vermögensunterlagen werden gegebenenfalls nachträglich angefordert
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Wer kann Eingliederungshilfe erhalten?
Hilfen zur Eingliederung können junge Menschen mit einer
- körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder
- einer drohenden Behinderung
Gibt es weitere Beratungsangebote?
Wenn Sie möchten, können Sie sich noch zusätzlich von den Verfahrenslotsen beraten lassen, auch wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen. Die Verfahrenlotsen unterstützen Sie unabhängig und kostenlos.
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