BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf diese staatliche Leistung ein Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.Januar 2024
  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395 Euro.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
  • nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.

Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
  • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.


Gebühren

Kostenfrei  


Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
  • Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B.  über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
  • Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. 

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.




Feedback Formular

Feedback

Wie finden Sie unser neues Angebot?
Geben Sie uns hierzu bitte ein Feedback.