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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, aber nicht zahlungsbereit, wird der gezahlte Unterhaltsvorschusses von ihm zurückgefordert.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt gemäß § 1612 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzüglich des für das erste Kind maßgeblichen Kindergeldes.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01. Januar 2025
  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 227 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 299 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 394 Euro
Es ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
  • nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.

Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
  • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.


Gebühren

Kostenfrei 


Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag in Papierform oder online. Bei einem Online-Antrag ist eine elektronische Signatur erforderlich. Alternativ ist der Mantelbogen im Original zu unterschreiben und per Post oder Fax zu übersenden.
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • Personalausweis sowie bei ausländischen Staatsangehörigen ein gültiger Aufenthaltstitel
  • Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil, sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde. Diese sind kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros.
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Zeitpunkt der Trennung sowie Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) oder gegebenenfalls Nachweis über die Zustellung eines entsprechenden Antrages, sofern vorhanden
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
  • Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes inklusive Zustellnachweis (zum Beispiel Rückschein, Einschreiben etc.) gegenüber dem anderen Elternteil, sofern vorhanden.
  • Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrenntlebenden Ehegatten
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie zum Beispiel über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt,
  • Kindergeldnachweis
    • ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem Bezug von Bürgergeld zusätzlich den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters
    • ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich eine Schulbescheinigung
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind



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