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Ausbildungsförderung (BAföG) für schulische Leistungen

Hinweis

Ab dem 28.07.2020 besteht die Möglichkeit mit Termin im Bereich BAföG für Schülerinnen und Schüler
Dienstags und Donnerstags zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr persönlich vorzusprechen.
Bitte vereinbaren sie telefonisch einen Termin unter folgender Rufnummer:

0211 - 8926233
Mo - Do 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Fr. 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr


Als Auszubildender erhalten Sie BAföG, wenn Ihr Lebensunterhalt und die für eine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt wird.

Das Amt für Ausbildungsförderung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf ist zuständig für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im schulischen Bereich. Es ist dem Jugendamt angegliedert.

Bitte beachten Sie: Im schulischen Bereich ist für die Bearbeitung in den meisten Fällen das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern zuständig.

Hinweis: Für Studenten und Hochschüler ist das Studentenwerk an der Universität oder Hochschule zuständig, an der Sie immatrikuliert sind.

Telefonische Erreichbarkeit:
  • Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
  • Montag von 13:00 bis 15:00 Uhr

Bearbeitungszeitraum:

Der Antrag gilt vom Beginn des Monats an, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

Die Bearbeitung erfolgt bei Vorlage aller Unterlagen in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Die Bewilligung von BAföG ist an bestimmte schulische, persönliche und finanzielle Voraussetzungen gebunden. Sie kann beim Besuch folgender Schulen oder Ausbildungsgänge beantragt werden.

Weiterführende allgemeinbildende Schulen - frühestens ab Klasse 10 - wie beispielsweise

  • Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule
  • Berufsfachschule, die zu einem allgemeinbildendem Abschluss führt oder berufsgrundbildende Kenntnisse vermittelt, wie z.B. Handelsschule, Höhere Handelsschule, Berufsgrundschuljahr
  • Fachoberschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Bitte beachten Sie: Bei den oben genannten Schulen ist eine Förderung nur möglich, wenn Sie aus den im Gesetz genannten Gründen (§ 2 Absatz 1a Nummer 1 - 3 BAföG) nicht im Haushalt der Eltern wohnen.

Schulen, die zu einem Berufsabschluss führen, wie beispielsweise

  • zumindest zweijährige Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss
  • zumindest zweijährige Fachschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, mit berufsqualifizierendem Abschluss

Schulen der beruflichen Weiterbildung, wie beispielsweise

  • Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Höhere Fachschule und Akademie

Schulen des zweiten Bildungswegs, wie beispielsweise

  • Abendhauptschule und Abendrealschule
  • einjährige Fachoberschule nach abgeschlossener Berufsausbildung
  • Abendgymnasium und Kolleg
  • Höhere Fachschule und Akademie

Ob Ihre Schule bzw. Klasse oder Semester in die Förderung einbezogen ist und welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, können Sie beim Amt für Ausbildungsförderung klären.


Gebühren

Die Antragstellung und Bearbeitung ist kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anfertigung von Kopien durch das Amt gebührenpflichtig ist.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Ein Antrag ist auf den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Formblättern zu stellen.

Zusammen mit dem Antrag sind geeignete Nachweise über die gemachten Angaben einzureichen. Insbesondere das Einkommen Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Eltern ist durch den Steuerbescheid zu belegen. In der Regel genügt die Einreichung unbeglaubigter Fotokopien.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Sollten Sie volljährig sein und jemanden beauftragen, so stellen Sie der Person bitte eine Vollmacht aus. Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie ebenfalls beim Amt für Ausbildungsförderung und in allen Bürgerbüros.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.          



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