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Spezielle Leistungen - Bestattungskosten
Die Kosten einer Beerdigung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (§ 8 Absatz 1 BestG NRW). Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen das Amt für Soziales und Jugend als Sozialhilfeträger.
Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen müssen vorrangig eingesetzt werden.
Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Freunde oder Nachbarn, die eine Beerdigung beauftragen, haben in der Regel keinen Anspruch.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitung ist individuell vom Antrag abhängig.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Leistung verpflichtet sind.
- Die Zahlung der Bestattungskosten kann dem zur Kostenübernahme Verpflichteten nicht zugemutet werden.
- Die Kosten der Bestattung müssen nach sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sein
Gebühren
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen
Für die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen beziehungsweise Informationen benötigt. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Bestattungsauftrag, Rechnung des Bestatters oder Gebührenbescheid des Ordnungsamtes
- Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes
- Testament oder Erbvertrag
- Sterbeurkunde
- Verzeichnis des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Girokontenauszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers inklusive Gehaltsabrechnungen und Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Kreditverpflichtungen
- Information zu Angehörigen des Verstorbenen
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist nur im Ausnahmefall erforderlich. Um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung wird in diesem Fall gebeten.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich vor Antragstellung telefonisch beraten zu lassen und den Antrag auf dem Postwege zu stellen. Antragsvordrucke werden zugeschickt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Amt für Soziales und Jugend - Abteilung Beratung und Leistung - 50/3
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Bestattungskosten - Übernahme durch Sozialhilfeträger Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29538
Weiterführende Informationen
Die Kosten einer Beerdigung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (§ 8 Absatz 1 BestG NRW). Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen das Amt für Soziales und Jugend als Sozialhilfeträger.
Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen müssen vorrangig eingesetzt werden.
Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Freunde oder Nachbarn, die eine Beerdigung beauftragen, haben in der Regel keinen Anspruch.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitung ist individuell vom Antrag abhängig.
Für die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen beziehungsweise Informationen benötigt. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Bestattungsauftrag, Rechnung des Bestatters oder Gebührenbescheid des Ordnungsamtes
- Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes
- Testament oder Erbvertrag
- Sterbeurkunde
- Verzeichnis des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Girokontenauszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers inklusive Gehaltsabrechnungen und Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Kreditverpflichtungen
- Information zu Angehörigen des Verstorbenen
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist nur im Ausnahmefall erforderlich. Um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung wird in diesem Fall gebeten.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich vor Antragstellung telefonisch beraten zu lassen und den Antrag auf dem Postwege zu stellen. Antragsvordrucke werden zugeschickt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Leistung verpflichtet sind.
- Die Zahlung der Bestattungskosten kann dem zur Kostenübernahme Verpflichteten nicht zugemutet werden.
- Die Kosten der Bestattung müssen nach sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sein
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