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Abbrennen von Feuerwerkskörpern außerhalb von Silvester

Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Kategorie 2 bedeutet: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.

Bearbeitungszeitraum:

Der Antrag kann formlos oder per Vordruck gestellt werden.


Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Stadtgebiet Düsseldorf erteilt werden.


Gebühren

Für die Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro erhoben.


Benötigte Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab?
    Personalien der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
  • Wo soll abgebrannt werden?
    Adresse der Veranstaltung
  • Wann soll abgebrannt werden?
    Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis maximal 22.00 Uhr
  • Anlaß zum Feuerwerk?
    Zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Hochzeit. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.



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Zuständige Abteilung


Abteilung Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten - 32/1
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91

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