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Auskünfte über Gewerbetreibende
Vorsprachen (Mo. - Fr. 8.00 - 12.30 Uhr) sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit ihrer Sachbearbeitung.
Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.11.1995 - 432-62.0-9/95).
Wichtiger Hinweis:
Es handelt es sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen. Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gewerbezentralregister.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
Ausfertigungen von Zweitschriften 10 Euro Auskunftsersuchen, bei dem kein Gewerbebetrieb ermittelt werden konnte 20 Euro Auskunftsersuchen, bei dem ein Gewerbebetrieb ermittelt werden konnte 20 Euro Durchführung von Außendienstermittlungen zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen gemäß Ziffer 2 und 3 40 Euro
Die Gebühren werden Ihnen unter Angabe einer Buchungsstelle in Rechnung gestellt.
Die Gebühren wurden festgesetzt nach den §§ 2 Absatz 2 und 14 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 in Verbindung mit der Tarifstelle 12.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung (5 bis 40 Euro).
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC Zahlungen mit PIN erforderlich.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Suche
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Zuständige Abteilung
Abteilung Gewerbliche Angelegenheiten - 32/3
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Auskünfte über Gewerbetreibende E-Mail: gewerbemeldestelle@duesseldorf.de Tel.: 0211 8993734 Fax: 0211 8933799
Weiterführende Informationen
Vorsprachen (Mo. - Fr. 8.00 - 12.30 Uhr) sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit ihrer Sachbearbeitung.
Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.11.1995 - 432-62.0-9/95).
Wichtiger Hinweis:
Es handelt es sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen. Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gewerbezentralregister.
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- Nachweis des rechtlichen Interesses
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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