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Online-Anhörung Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheide können bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sowohl aus dem ruhenden Verkehr als auch aus dem Fließverkehr resultieren. In Düsseldorf erfolgt diese Überwachung sowohl durch die Polizei als auch durch das Ordnungsamt.
Auf der Mitteilung, die von der Verkehrsüberwachung am Fahrzeug hinterlassen wird, befindet sich der Hinweis, dass ein automatisiertes Verfahren abläuft.
Deshalb ist es besser, abzuwarten, bis Post vom Ordnungsamt kommt. Denn auf diesem Schreiben befinden sich alle notwendigen Angaben, so unter anderem der Name der Sachbearbeitung, die Telefonnummer sowie das Aktenzeichen.
Bei Verwarnungen und Anzeigen der kommunalen Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung ist es auch möglich, sich über ein Online-Verfahren zum Tatvorwurf zu äußern.
Diesen Service erreichen Sie über den folgenden Link: Online-Anhörung
Die notwendigen Zugangsdaten finden Sie auf dem Ihnen zugesandten Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen.
Welche Verwarngelder und Geldbußen im Einzelfall drohen, ist in der Bußgeldkatalog- Verordnung des Bundesverkehrsministeriums nachzuschlagen.
Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle selbstverständlich für alle Fragen zum Verfahren zur Verfügung.
Das nachfolgende Hinweisblatt soll Ihnen verdeutlichen, welche Möglichkeiten Sie nach Erhalt eines Schreibens der Bußgeldstelle haben.
Einspruch
Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen.
Die Frist wird auch durch den telefonischen Einspruch gewahrt.
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
Auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums können Sie die Bußgeldkatalog-Verordnung einsehen.
Die genaue Bußgeldhöhe entnehmen Sie bitte dem Bußgeldbescheid und überweisen diesen unter Angabe des Kassenzeichens auf das nachfolgende Konto:
Empfänger: Stadtverwaltung Düsseldorf
Kontonummer: DE61 3005 0110 0010 0004 95
Bankleitzahl: 300 501 10 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Sollten Sie Einspruch einlegen wollen, benötigen Sie das Aktenzeichen des Verfahrens.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist möglich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht. Eine telefonische Beantragung ist möglich.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten - 32/1
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Bußgeldbescheide, Verkehrsüberwachung E-Mail: bussgeldstelle@duesseldorf.de Tel.: 0211 8991 Fax: 0211 8929106
Weiterführende Informationen
Bußgeldbescheide können bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sowohl aus dem ruhenden Verkehr als auch aus dem Fließverkehr resultieren. In Düsseldorf erfolgt diese Überwachung sowohl durch die Polizei als auch durch das Ordnungsamt.
Auf der Mitteilung, die von der Verkehrsüberwachung am Fahrzeug hinterlassen wird, befindet sich der Hinweis, dass ein automatisiertes Verfahren abläuft.
Deshalb ist es besser, abzuwarten, bis Post vom Ordnungsamt kommt. Denn auf diesem Schreiben befinden sich alle notwendigen Angaben, so unter anderem der Name der Sachbearbeitung, die Telefonnummer sowie das Aktenzeichen.
Bei Verwarnungen und Anzeigen der kommunalen Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung ist es auch möglich, sich über ein Online-Verfahren zum Tatvorwurf zu äußern.
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Welche Verwarngelder und Geldbußen im Einzelfall drohen, ist in der Bußgeldkatalog- Verordnung des Bundesverkehrsministeriums nachzuschlagen.
Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle selbstverständlich für alle Fragen zum Verfahren zur Verfügung.
Das nachfolgende Hinweisblatt soll Ihnen verdeutlichen, welche Möglichkeiten Sie nach Erhalt eines Schreibens der Bußgeldstelle haben.
Einspruch
Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen.
Die Frist wird auch durch den telefonischen Einspruch gewahrt.
Sollten Sie Einspruch einlegen wollen, benötigen Sie das Aktenzeichen des Verfahrens.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist möglich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht. Eine telefonische Beantragung ist möglich.
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