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Gewerbeordnung - Erlaubnisse nach § 34, § 34c (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Pfandleiher)
Neue Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter seit 01.08.2018
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.
Voraussetzung für die seit 01.08.2018 erforderliche Erlaubniserteilung ist neben dem Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor.
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Pfandleiher
Wenn Sie in einem dieser Bereiche tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.
Bei juristischen Personen (z.B., GmbH, AG) ist die Gesellschaft Antragsstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.
Bearbeitungszeitraum:
im Regelfall 4 bis 6 Wochen
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Notwendig ist der Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die unten aufgeführten Unterlagen vollständig und ohne negative Einträge vorliegen.
Gebühren
Die Gebühren liegen zwischen 100 und 3500 Euro (Gebührenrahmen nach § 34, 34c Gewerbeordnung).
Folgende Tätigkeitsbereiche sind erlaubnispflichtig:
Vermittlung von
- Grundstücke
- grundstücksgleiche Rechte
- Wohnräume
- gewerbliche Räume
- Darlehen
- Bauträgertätigkeiten
- Baubetreuung
- Pfandleihgewerbe
- Wohnimmobilienverwaltung
Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerblichen Räumen; die Tätigkeit als Bauherr/Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter | Im Regelfall | 305,- Euro |
Bei Wohnortwechsel innerhalb der letzten 5 Jahre zzgl. | 61,- Euro | |
Bei dem Erfordernis der Auswertung von Vollstreckungsverfahren, Insolvenzverfahren, Strafverfahren oder OWI-Verfahren in der Regel zzgl. | 122,- Euro | |
Bei weiterem erhöhtem Aufwand zzgl. je angefangene Std. | 61,- Euro | |
Die oben genannten Verwaltungsgebühren erhöhen sich bei juristischen Personen gestaffelt nach zusätzlichem Verwaltungsaufwand wie folgt: | Regelfall | 122,- Euro |
Bei weiterem erhöhten Aufwand zzgl. je angefangene Std. | 61,- Euro | |
Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen | 1.200,- Euro | |
Pfandleihgewerbe | 750,- Euro |
Wird ein Antrag, von der antragstellenden Person zurückgenommen oder in seinem Umfang vermindert, so sind je nach Verwaltungsaufwand in der Regel bis zu 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr zu zahlen.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC Zahlung mit PIN erforderlich.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "0") für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragte(n) Person(en).
Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Das Führungszeugnis erhalten Sie bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde - Gewerbezentralregisterauszuges (Belegart 9) zur Vorlage beim Ordnungsamt für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragte(n) Person(en). Den Gewerbezentralregisterauszug beantragen Sie bei dem für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt.
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller.
Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen - Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Stadtkasse unter https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/554330/show für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller. Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen
- Bestätigung des Insolvenzgerichts des zuständigen Amtsgerichts, für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller. Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de,
für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller. Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen - Ausgefülltes Anzeigeformular für eine Gewerbetätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Mitarbeitervertrag (1 Kopie für die Verwaltungsakte) bei als Handelsvertreterinnen/ Handelsvertreter im Sinne des § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) tätigen Gewerbetreibenden
- Handelsregisterauszug (neuester Stand) bei bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen
- Kopie des Ausweises und ggfs. Aufenthaltstitel
Für eine Erlaubnis für das Pfandleihergewerbe benötigen Sie zusätzlich: Vermögens-/Kapitalnachweis über liquide Mittel in Höhe von minimal 250.000 Euro sowie Versicherungsnachweis.
Für die Erlaubnis des Wohnimmobilienverwalters benötigen Sie zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Für juristische Personen in Gründung ist der Antrag nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu stellen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Gewerbliche Angelegenheiten - 32/3
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Erlaubnisse nach § 34, § 34 c Gewerbeordnung (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Pfandleiher) E-Mail: makler.ordnungsamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 8995008 Fax: 0211 8929188
Neue Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter seit 01.08.2018
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.
Voraussetzung für die seit 01.08.2018 erforderliche Erlaubniserteilung ist neben dem Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor.
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Pfandleiher
Wenn Sie in einem dieser Bereiche tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.
Bei juristischen Personen (z.B., GmbH, AG) ist die Gesellschaft Antragsstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.
Bearbeitungszeitraum:
im Regelfall 4 bis 6 Wochen
Formulare:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "0") für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragte(n) Person(en).
Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Das Führungszeugnis erhalten Sie bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde - Gewerbezentralregisterauszuges (Belegart 9) zur Vorlage beim Ordnungsamt für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragte(n) Person(en). Den Gewerbezentralregisterauszug beantragen Sie bei dem für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt.
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller.
Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen - Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Stadtkasse unter https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/554330/show für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller. Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen
- Bestätigung des Insolvenzgerichts des zuständigen Amtsgerichts, für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller. Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de,
für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller. Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung auch für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen - Ausgefülltes Anzeigeformular für eine Gewerbetätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Mitarbeitervertrag (1 Kopie für die Verwaltungsakte) bei als Handelsvertreterinnen/ Handelsvertreter im Sinne des § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) tätigen Gewerbetreibenden
- Handelsregisterauszug (neuester Stand) bei bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen
- Kopie des Ausweises und ggfs. Aufenthaltstitel
Für eine Erlaubnis für das Pfandleihergewerbe benötigen Sie zusätzlich: Vermögens-/Kapitalnachweis über liquide Mittel in Höhe von minimal 250.000 Euro sowie Versicherungsnachweis.
Für die Erlaubnis des Wohnimmobilienverwalters benötigen Sie zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Für juristische Personen in Gründung ist der Antrag nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu stellen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Notwendig ist der Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die unten aufgeführten Unterlagen vollständig und ohne negative Einträge vorliegen.
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