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Jagdscheinausstellung / Jagdscheinverlängerung
Aktuelle Informationen:
Geänderte Publikumszeiten
Seit dem 01.07.2026 gelten folgende Publikumszeiten*:
Mo.: 08.00 bis 12.30 Uhr
Mi. – Fr.: 08.00 bis 12.30 Uhr
* sowie nach vorheriger Absprache
Dienstags ist die Untere Jagdbehörde für Publikum geschlossen.
Jagdscheinverlängerungen zum 01.04.2027
Für die Verlängerung zum 01.04.2027 kann der Antrag auf Erteilung frühestens ab dem 01.12.2026 per Mail oder postalisch bei der Unteren Jagdbehörde Düsseldorf gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden alle Antragsteller:innen unaufgefordert informiert. Der Versicherungsnachweis sowie weitere Unterlagen (sofern zutreffend) sind spätestens bei der persönlichen Vorsprache vorzuweisen.
Anträge auf Ersterteilung nach bestandener Jägerprüfung können unterjährig gestellt werden.
Das Antragsformular auf Ersterteilung sowie Verlängerung finden Sie hier: Jagdschein - Antrag auf Erteilung
Hintergrund ist das Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und Asylsystems am 31.10.2024. Die erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde an die jeweils zuständige Waffenbehörde übertragen. Die Waffenbehörde prüft nur aufgrund Ihres bei der Unteren Jagdbehörde gestellten Antrages und teilt dieser anschließend das Prüfergebnis zur Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit.
Grundsätzlich gilt:
Nach den geltenden jagdrechtlichen Regelungen muss derjenige, der die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen z.B. den Polizeibeamten vorzeigen. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein besitzen.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin bzw. des Bewerbers zuständigen (Jagd)Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
Weiterhin wird unterschieden zwischen allgemeinen Jahres-/Tagesjagdscheinen sowie Jugend-, Ausländer- oder Falkner-Jahres-/Tagesjagdscheinen.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Seine Ausstellung richtet sich nach der Geltung des Jagdjahres, welches jeweils vom 01. April bis zum 31. März dauert.
Bei der Erteilung von Jagdscheinen für Ausländer können Ausnahmen von dieser Regelung getroffen werden. So können Jagdscheine für Ausländer z.B. bei Nachweis ausreichender Kenntnisse des Jagdwesens ausgestellt werden. Dieser Sachkundenachweis ist erfüllt, wenn ein gültiger Jagdschein des Heimatlandes vorgelegt wird.
Für Jagdscheine für Ausländer prüft die Jagdbehörde anhand eines vorgegebenen Kataloges, ob die im Heimatland bestandene Jägerprüfung als gleichwertig anzusehen ist.
Für die Erteilung eines Tages- bzw. Jahresjagdscheines für Ausländer ist grundsätzlich auch die Vorlage einer Jagdeinladung für einen im Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf gelegenen Jagdbezirks erforderlich!
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Abgelegte Jägerprüfung
Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Für die Erteilung eines Falknerjagdscheines ist es erforderlich, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.
Gebühren
| Jagdscheinausstellung bzw. -verlängerung | |
| 1 Jahr | 45,00 Euro |
| 2 Jahr | 60,00 Euro |
| 3 Jahr | 75,00 Euro |
| Tagesjagdschein | 20,00 Euro |
Erteilung oder Verlängerung eines Jugendjagdscheines | |
| 1 Jahr | 25,00 Euro |
| 2 Jahr | 35,00 Euro |
| 3 Jahr | 40,00 Euro |
| Tagesjagdschein | 15,00 Euro |
| Jagdscheinersatz | 35,00 Euro |
Falknerscheinausstellung bzw. -verlängerung | |
| 1 Jahr | 25,00 Euro |
| 2 Jahr | 35,00 Euro |
| 3 Jahr | 40,00Euro |
| Falknertagesjagdschein | 15,00 Euro |
Erteilung eines Jugendfalknerscheines bzw. -verlängerung | |
| 1 Jahr | 15,00 Euro |
| 2 Jahr | 20,00 Euro |
| 3 Jahr | 25,00 Euro |
| Tagesjagdschein | 15,00 Euro |
| Falknerscheinersatz | 30,00 Euro |
Die Gebühr ist bei der persönlichen Vorsprache per Kartenzahlung zu entrichten. Dazu ist eine EC-Zahlung mit Pin erforderlich.
Benötigte Unterlagen
Für die Neuausstellung sind mitzubringen:
- Passbild
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, da in Pässen keine Anschrift eingetragen ist
- Versicherungsbestätigung für die beantragte Laufzeit
- Prüfungszeugnis im Original
Für eine Verlängerung des Jagdscheines sind mitzubringen:
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, da in Pässen keine Anschrift eingetragen ist
- Jagdschein
- Jägerprüfungszeugnis, sofern Sie erstmalig in Düsseldorf eine Verlängerung beantragen.
- Versicherungsbestätigung für die beantragte Laufzeit
- Nachweis der kundigen Person
- Nachweis der Fangjagdberechtigung
- Pachtvertrag
- Entgeltliche Jagderlaubnis
Für die Ausstellung eines sog. Ausländerjagdscheines beachten Sie bitte die Anlage des Antrages.
Persönliche Vorsprachen sind Montag 08.00 - 12:30 Uhr und Mittwoch - Freitag 08.00 – 12.30 Uhr möglich.
Hinweise und Besonderheiten
Vorsprachen (Mo. und Mi. - Fr. 08.00 - 12.30 Uhr) sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit ihrer Sachbearbeitung.
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Zuständige Abteilung
Untere Jagdbehörde
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf
E-Mail: jagd.ordnungsamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 8991
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Jagdscheinausstellung / Jagdscheinverlängerung E-Mail: jagd.ordnungsamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29341
Weiterführende Informationen
Aktuelle Informationen:
Geänderte Publikumszeiten
Seit dem 01.07.2026 gelten folgende Publikumszeiten*:
Mo.: 08.00 bis 12.30 Uhr
Mi. – Fr.: 08.00 bis 12.30 Uhr
* sowie nach vorheriger Absprache
Dienstags ist die Untere Jagdbehörde für Publikum geschlossen.
Jagdscheinverlängerungen zum 01.04.2027
Für die Verlängerung zum 01.04.2027 kann der Antrag auf Erteilung frühestens ab dem 01.12.2026 per Mail oder postalisch bei der Unteren Jagdbehörde Düsseldorf gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden alle Antragsteller:innen unaufgefordert informiert. Der Versicherungsnachweis sowie weitere Unterlagen (sofern zutreffend) sind spätestens bei der persönlichen Vorsprache vorzuweisen.
Anträge auf Ersterteilung nach bestandener Jägerprüfung können unterjährig gestellt werden.
Das Antragsformular auf Ersterteilung sowie Verlängerung finden Sie hier: Jagdschein - Antrag auf Erteilung
Hintergrund ist das Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und Asylsystems am 31.10.2024. Die erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde an die jeweils zuständige Waffenbehörde übertragen. Die Waffenbehörde prüft nur aufgrund Ihres bei der Unteren Jagdbehörde gestellten Antrages und teilt dieser anschließend das Prüfergebnis zur Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit.
Grundsätzlich gilt:
Nach den geltenden jagdrechtlichen Regelungen muss derjenige, der die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen z.B. den Polizeibeamten vorzeigen. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein besitzen.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin bzw. des Bewerbers zuständigen (Jagd)Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
Weiterhin wird unterschieden zwischen allgemeinen Jahres-/Tagesjagdscheinen sowie Jugend-, Ausländer- oder Falkner-Jahres-/Tagesjagdscheinen.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Seine Ausstellung richtet sich nach der Geltung des Jagdjahres, welches jeweils vom 01. April bis zum 31. März dauert.
Bei der Erteilung von Jagdscheinen für Ausländer können Ausnahmen von dieser Regelung getroffen werden. So können Jagdscheine für Ausländer z.B. bei Nachweis ausreichender Kenntnisse des Jagdwesens ausgestellt werden. Dieser Sachkundenachweis ist erfüllt, wenn ein gültiger Jagdschein des Heimatlandes vorgelegt wird.
Für Jagdscheine für Ausländer prüft die Jagdbehörde anhand eines vorgegebenen Kataloges, ob die im Heimatland bestandene Jägerprüfung als gleichwertig anzusehen ist.
Für die Erteilung eines Tages- bzw. Jahresjagdscheines für Ausländer ist grundsätzlich auch die Vorlage einer Jagdeinladung für einen im Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf gelegenen Jagdbezirks erforderlich!
Formulare:
Für die Neuausstellung sind mitzubringen:
- Passbild
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, da in Pässen keine Anschrift eingetragen ist
- Versicherungsbestätigung für die beantragte Laufzeit
- Prüfungszeugnis im Original
Für eine Verlängerung des Jagdscheines sind mitzubringen:
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, da in Pässen keine Anschrift eingetragen ist
- Jagdschein
- Jägerprüfungszeugnis, sofern Sie erstmalig in Düsseldorf eine Verlängerung beantragen.
- Versicherungsbestätigung für die beantragte Laufzeit
- Nachweis der kundigen Person
- Nachweis der Fangjagdberechtigung
- Pachtvertrag
- Entgeltliche Jagderlaubnis
Für die Ausstellung eines sog. Ausländerjagdscheines beachten Sie bitte die Anlage des Antrages.
Persönliche Vorsprachen sind Montag 08.00 - 12:30 Uhr und Mittwoch - Freitag 08.00 – 12.30 Uhr möglich.
Abgelegte Jägerprüfung
Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Für die Erteilung eines Falknerjagdscheines ist es erforderlich, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.
Vorsprachen (Mo. und Mi. - Fr. 08.00 - 12.30 Uhr) sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit ihrer Sachbearbeitung.
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