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An- und Abmeldung eines Hundes beim Steueramt

Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.

Eine Hundehalterin beziehungsweise ein Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen zum Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihren beziehungsweise seinem Haushalt aufgenommen hat.

Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben wird.

Formulare:


Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

Was ist zu bezahlen? - Zur Tabelle

Zahlungsweise

Die Steuer kann entweder per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht oder direkt an die Stadtkasse überwiesen werden.

Wichtig dabei ist die Angabe des Vertragsgegenstands (steht im Steuerbescheid), sonst kann die Überweisung nicht zugeordnet werden. 

Die Hundesteuer wird in vier Teilbeträgen, jeweils zur Mitte eines Quartals fällig, dass heißt am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. 

Auf Antrag kann die jährliche Hundesteuer auch als Jahresbeitrag am 15. Mai entrichtet werden.

Befreiungen

  • Blindenführhunde
  • Hunde zum Schutz und zur Hilfe, blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
  • Rettungshunde
  • Hunde, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
  • Hunde aus dem Tierheim Düsseldorf-Rath, die zum ersten Mal durch den Halter aufgenommen werden (maximal für 12 Monate)
  • Assistenzhunde

Ermäßigungen

  • Düsselpassinhaberinnen und Düsselpassinhaber
  • Wachhunde zur Bewachung von Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt sind.
  • Wachhunde auf landwirtschaftlichen Anwesen, die von der nächsten zusammenhängenden Bebauung mehr als 400 m entfernt sind.

Kampfhundehalterinnen beziehungsweise Kampfhundehaltern wird keine Ermäßigung und Befreiung gewährt.


Benötigte Unterlagen

Anmeldung eines Hundes

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder uns eine schriftliche beziehungsweise telefonische Mitteilung zukommen lassen.

Hierzu benötigt das Steueramt zur Anmeldung eines Hundes z.B. folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters
  • Rasse des Hundes
  • seit wann wird der Hund gehalten
  • Herkunft des Hundes

Abmeldung eines Hundes

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Die Abmeldung muss innerhalb von vier Wochen vorgenommen werden. Eine rückwirkende Abmeldung ist nur dann für max. 6 Monate möglich, wenn entsprechende Nachweise - wie z. B. eine tierärztliche Bescheinigung - vorgelegt werden. 

Das Steueramt benötigt zur Abmeldung eines Hundes z. B. folgende Angaben:

  • Grund der Abmeldung
  • Sterbe- oder Abgabedatum
  • Name und Anschrift des neuen Halters, wenn der Hund abgegeben wurde
  • Ihre neue Anschrift, wenn Sie in eine andere Gemeinde verzogen sind
  • Kopie der Tötungsbescheinigung des Tierarztes, Empfangsquittung des Tierheimes oder Verkaufsbescheinigung


Bei Verlust der Hundesteuermarke können Sie - gegen Ersatz der Kosten - persönlich, schriftlich oder in elektronischer Form eine Ersatzmarke anfordern.

Die Steuermarke muss bei der Abmeldung an das Steueramt zurückgegeben werden.

Die Abgabe von Unterlagen für eine An- bzw. Abmeldung ist auch bei den Bürgerbüros möglich.
Die Bearbeitung findet hiernach im Steueramt statt.




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Zuständige Abteilung


Abteilung Grund- und Aufwandsteuern 22/3
Aachener Straße 21,
40223 Düsseldorf

E-Mail: steueramt@duesseldorf.de

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung An- und Abmeldung eines Hundes
steueramt@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29066

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