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Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Real- und Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Sie ist an die Gemeinde zu entrichten. Es wird unterschieden zwischen:
- Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und
- Grundsteuer B (für alle sonstigen Grundstücke)
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung. Die Bewertung des Grundbesitzes, d.h. die Festsetzung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages erfolgt jeweils durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt erteilt sodann einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Der hier festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. An die Feststellungen des Finanzamtes ist das Steueramt bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz. Dieser wird vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.
Abweichend hiervon kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an das Steueramt zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährliche Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Steueramt zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.
Benötigte Unterlagen
Hinweise zum Eigentumswechsel
Schuldner der Grundsteuer für ein ganzes Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf den 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres (Beginn der Steuerpflicht). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt. Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie in der Regel im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung in dem Abschnitt, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten behandelt wird.
Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.
Bitte teilen Sie dem Steueramt daher einen Eigentumswechsel zeitnah mit. Grundsätzlich reicht hierzu eine formlose Mitteilung per Post, Fax oder Email (Kontaktdaten siehe Grundsteuerbescheid) mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung des veräußerten Objektes (Lagebezeichnung, Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Grundsteuerheranziehungsbescheid)
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des/der Käufer
- Datum des wirtschaftlichen Übergangs
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Zuständige Abteilung
Abteilung Grund- und Aufwandsteuern 22/3
Aachener Straße 21,
40223 Düsseldorf
E-Mail: steueramt@duesseldorf.de
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Grundsteuer E-Mail: steueramt@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29066
Weiterführende Informationen
Die Grundsteuer ist eine Real- und Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Sie ist an die Gemeinde zu entrichten. Es wird unterschieden zwischen:
- Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und
- Grundsteuer B (für alle sonstigen Grundstücke)
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung. Die Bewertung des Grundbesitzes, d.h. die Festsetzung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages erfolgt jeweils durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt erteilt sodann einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Der hier festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. An die Feststellungen des Finanzamtes ist das Steueramt bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz. Dieser wird vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.
Formulare:
Hinweise zum Eigentumswechsel
Schuldner der Grundsteuer für ein ganzes Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf den 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres (Beginn der Steuerpflicht). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt. Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie in der Regel im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung in dem Abschnitt, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten behandelt wird.
Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.
Bitte teilen Sie dem Steueramt daher einen Eigentumswechsel zeitnah mit. Grundsätzlich reicht hierzu eine formlose Mitteilung per Post, Fax oder Email (Kontaktdaten siehe Grundsteuerbescheid) mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung des veräußerten Objektes (Lagebezeichnung, Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Grundsteuerheranziehungsbescheid)
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des/der Käufer
- Datum des wirtschaftlichen Übergangs
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.
Abweichend hiervon kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an das Steueramt zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährliche Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Steueramt zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.
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