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Vergnügungssteuer - Apparate - Informationen

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, sowie in Gastwirtschaften oder ähnlichen Räumen ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten gemäß § 1 Nummer 1 Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Neufassung vom 19.12.2023, vergnügungssteuerpflichtig.

Kinderspielgeräte, Dartspiele, Tischfußballspiele (Kicker) und Billard unterliegen nicht der Steuerpflicht.

Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

Hinweise:

Die Abgabe einer Vergnügungssteuererklärung ist zwingend erforderlich und so gestaltet, dass in der Regel kein gesonderter Vergnügungssteuerbescheid erteilt wird.

In der Vergnügungssteuererklärung sind immer alle aufgestellten Apparate aufzuführen. Selbst wenn nur für einen Tag Apparate aufgestellt werden, besteht für den ganzen Kalendermonat Vergnügungssteuerpflicht.

Nach § 8 Absatz 2 Vergnügungssteuersatzung ist das Steueramt berechtigt, eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

Setzen Sie sich diesbezüglich bitte vor der Eröffnung von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie von Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen mit dem Steueramt in Verbindung.*

Steuersätze (gültig ab 01.01.2024) - Zur Tabelle

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, sowie in Gastwirtschaften oder ähnlichen Räumen.  


Gebühren

Kostenfrei  


Benötigte Unterlagen

Die entsprechenden Formulare für die Erklärung erhalten Sie im Steueramt, Aachener Straße 21, auf telefonische Anfrage oder über Internet.

Die Vergnügungssteuererklärungen können per Post zugeschickt werden oder Sie können die Erklärung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten im Steueramt abgeben.

Eine Online - Abgabe des Formulars ist nicht möglich, da die Unterschrift benötigt wird.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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Zuständige Abteilung


Abteilung Grund- und Aufwandsteuern 22/3
Aachener Straße 21,
40223 Düsseldorf

E-Mail: steueramt@duesseldorf.de

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Vergnügungssteuer - Apparate - Informationen
steueramt@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29066

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