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E-(Elektro-)Kennzeichen

Wenn Sie ein Elektrofahrzeug erworben haben oder ein Fahrzeug besitzen, das die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllt, 
kann Ihnen auf Antrag ein Elektrokennzeichen zugeteilt werden. 

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten. 

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40km bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG). 

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben -

  • Parkplätze an Ladesäulen
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
  • Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt dem Kennzeichen „H” der Buchstabe „E” hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkenzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Der Betriebszeitraum ist bei kombinierten Saisonkennzeichen/E-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.

Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden.

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage (§ 9a Abs. 4 FZV) Plakette nach Anlage 3a zur FZV

Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen.Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeug oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich. (§ 9a Abs. 5 FZV)

Bearbeitungszeitraum:

sofort

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Betroffene Fahrzeugklassen:

  • Klassen M1 und N1, sowie Fahrzeuge der Klasse N2 (Es handelt sich um elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden. Fahrzeugkombinationen sind nicht zulässig), soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen.
  • Klassen L3e, L4e, L5e und L7e


Gebühren

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • Die Gebühr für die Zuteilung eines E-Kennzeichens betragen ab 01.09.2023: 31,20 Euro.

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Plakette

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen:

  1. Zulassungsbescheinigung (Teil I, sofern diese aus mehreren Teilen besteht)
  2. Übereinstimmungsbescheinigung oder
  3. sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage

E-Kennzeichen

Für die Zuteilung des E-Kennzeichens werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (entfällt bei Neufahrzeugen)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
  • Kennzeichenschilder (nur für zugelassene Fahrzeuge)
  • Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, sich stichprobenartig Fahrzeuge vorführen zu lassen.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten.
  • Bei Firmen (juristische Personen): Handelsregisterauszug oder Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Kopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Für die Zuteilung des E-Kennzeichens ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Die Plakette für im Ausland zugelassene Fahrzeugen erhalten Sie ohne Terminvereinbarung an der Informationen

Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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Zuständige Abteilung


Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29107
E-(Elektro-)Kennzeichen

Wenn Sie ein Elektrofahrzeug erworben haben oder ein Fahrzeug besitzen, das die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllt, 
kann Ihnen auf Antrag ein Elektrokennzeichen zugeteilt werden. 

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten. 

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40km bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG). 

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben -

  • Parkplätze an Ladesäulen
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
  • Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt dem Kennzeichen „H” der Buchstabe „E” hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkenzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Der Betriebszeitraum ist bei kombinierten Saisonkennzeichen/E-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.

Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden.

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage (§ 9a Abs. 4 FZV) Plakette nach Anlage 3a zur FZV

Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen.Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeug oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich. (§ 9a Abs. 5 FZV)

Bearbeitungszeitraum:

sofort

Formulare:

Plakette

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen:

  1. Zulassungsbescheinigung (Teil I, sofern diese aus mehreren Teilen besteht)
  2. Übereinstimmungsbescheinigung oder
  3. sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage

E-Kennzeichen

Für die Zuteilung des E-Kennzeichens werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (entfällt bei Neufahrzeugen)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
  • Kennzeichenschilder (nur für zugelassene Fahrzeuge)
  • Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, sich stichprobenartig Fahrzeuge vorführen zu lassen.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten.
  • Bei Firmen (juristische Personen): Handelsregisterauszug oder Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Kopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Für die Zuteilung des E-Kennzeichens ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Die Plakette für im Ausland zugelassene Fahrzeugen erhalten Sie ohne Terminvereinbarung an der Informationen

Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • Die Gebühr für die Zuteilung eines E-Kennzeichens betragen ab 01.09.2023: 31,20 Euro.

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       
Kfz. - Kennzeichen Elektrofahrzeugen, Kennzeichen Elektrofahrzeugen
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Anschrift
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
Telefon
0211 89-91
Fax
0211 89-29107

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