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Schleppgenehmigung

Fahrzeuge, die wegen eines Schadens oder aus einem anderen Grund betriebsunfähig sind, müssen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Das kann beispielsweise mit einem Abschleppfahrzeug oder auf einem Fahrzeuganhänger erfolgen.

In wenigen Ausnahmefällen ("Notbehelfsgedanke", Gefahrbeseitigung) ist ein Abschleppen der Fahrzeuge zulässig. Außerdem gibt es die Möglichkeit, für das Beseitigen und Verbringen von betriebsunfähigen Fahrzeugen (zugelassen, nicht zugelassen oder mit Betriebserlaubnis) von einem Ort zum anderen eine Schleppgenehmigung zu nutzen. Das Fahrzeug kann dann an ein anderes Fahrzeug angehängt werden.

Die Schleppgenehmigung kann einmalig oder als Dauergenehmigung für ein oder zwei Jahre beantragt werden.

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Beim Schleppen muss der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges die entsprechende Fahrerlaubnisklasse für die beim Schleppen entstehende Fahrzeugkombination haben.


Gebühren

Die Gebühr für die Schleppgenehmigung beträgt:

  • für eine Einzelgenehmigung 25,00 Euro
  • für eine Dauergenehmigung für ein Jahr 150,00 Euro
  • für zwei Jahre: 250,00 Euro (jeweils pro Zugfahrzeug)

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

  • Fahrzeugdokumente von zu ziehendem und gezogenem Fahrzeug
  • Antrag auf Erteilung einer Schleppgenehmigung

Hinweis: Dauerschleppgenehmigungen werden nicht für Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen ausgegeben.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Sie können den Antrag ausdrucken und ihn uns ausgefüllt und unterschrieben per Post, eingescannt als E-Mail-Anhang oder als Fax übersenden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      



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Zuständige Abteilung


Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29107

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Schleppgenehmigung

zulassungsstelle@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8990144

Weiterführende Informationen

Schleppgenehmigung

Fahrzeuge, die wegen eines Schadens oder aus einem anderen Grund betriebsunfähig sind, müssen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Das kann beispielsweise mit einem Abschleppfahrzeug oder auf einem Fahrzeuganhänger erfolgen.

In wenigen Ausnahmefällen ("Notbehelfsgedanke", Gefahrbeseitigung) ist ein Abschleppen der Fahrzeuge zulässig. Außerdem gibt es die Möglichkeit, für das Beseitigen und Verbringen von betriebsunfähigen Fahrzeugen (zugelassen, nicht zugelassen oder mit Betriebserlaubnis) von einem Ort zum anderen eine Schleppgenehmigung zu nutzen. Das Fahrzeug kann dann an ein anderes Fahrzeug angehängt werden.

Die Schleppgenehmigung kann einmalig oder als Dauergenehmigung für ein oder zwei Jahre beantragt werden.

Formulare:

  • Fahrzeugdokumente von zu ziehendem und gezogenem Fahrzeug
  • Antrag auf Erteilung einer Schleppgenehmigung

Hinweis: Dauerschleppgenehmigungen werden nicht für Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen ausgegeben.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Sie können den Antrag ausdrucken und ihn uns ausgefüllt und unterschrieben per Post, eingescannt als E-Mail-Anhang oder als Fax übersenden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      

Die Gebühr für die Schleppgenehmigung beträgt:

  • für eine Einzelgenehmigung 25,00 Euro
  • für eine Dauergenehmigung für ein Jahr 150,00 Euro
  • für zwei Jahre: 250,00 Euro (jeweils pro Zugfahrzeug)

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       
Kfz: Schleppgenehmigung, Abschleppgenehmigung
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Anschrift
Höherweg 101
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Fax
0211 89-29107

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