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Umschreibung ausländischer Führerscheine
Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben, wenn Sie weiter in Deutschland fahren möchten. Dies gilt nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.
Seit dem 01.07.2011 darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur noch dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter erreicht ist. Das heißt, man muss 18 Jahre alt sein, um hier - zum Beispiel mit einem US-amerikanischen Führerschein - Auto fahren zu dürfen.
Tipp: Beantragen Sie die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis und stellen Sie am besten gleichzeitig einen Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17.
Weitere Informationen über Führerscheinbestimmungen für Inhaber ausländischer Führerscheine finden Sie in den Merkblättern des Bundesverkehrsministeriums.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 4 bis 6 Wochen.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden.
Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.
Mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein dürfen Sie 6 Monate lang in Deutschland fahren, danach nicht mehr. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt an Ihrem Hauptwohnsitz.
Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.
Bei der Umschreibung von Führerscheinen, die in anderen Staaten ausgestellt wurden, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Sie ersparen sich in diesem Fall lediglich die vollständige Fahrschulausbildung.
Eine Ausnahme sind Führerscheine aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie müssen seit 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind jedoch zu beachten - bitte lassen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D entsprechend verlängern und beachten Sie die Beschränkungen bei der Klasse A1!
Gebühren
- Die Gebühr beträgt 36,30 bis 43,90 Euro.
An diesem Standort ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, googlepay, applepay).
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Hinweis:
Der im Straßenverkehrsamt in der Zulassungsstelle aufgestellte Passbildautomat eines privaten Unternehmens akzeptiert nur Münzgeld. Aktuell kosten die Bilder zehn Euro.
Für Führerscheine der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder von Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind:
- Personalausweis oder Pass
- Führerschein
- falls im Führerschein kein Ausstellungsdatum vermerkt ist: ein Nachweis über die Dauer des Besitzes der ausländischen Fahrerlaubnis
- amtlich anerkannte Übersetzung des Führerscheins (bei Führerscheinen aus EU- oder EWR-Staaten nicht erforderlich)
- ein Lichtbild (biometrisch) (Mindestgröße 35 x 45 Milimeter ohne Kopfbedeckung)
Für Führerscheine, die die von anderen Staaten ausgestellt wurden, außerdem:
- eine Sehtestbescheinigung (für Klasse A oder B) oder ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung für C- und D-Klassen
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- bei C-und D-Klassen: Ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bei Klasse D zusätzlich Leistungstest nach Anlage 5 Nr. 2 FEV
Ihre persönliche Vorsprache ist, nach vorheriger Terminvereinbarung, erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Umschreibung ausländischer Führerscheine E-Mail: fuehrerscheinstelle@duesseldorf.de Tel.: 0211 8990138 Fax: 0211 8929187
Weiterführende Informationen
Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben, wenn Sie weiter in Deutschland fahren möchten. Dies gilt nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.
Seit dem 01.07.2011 darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur noch dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter erreicht ist. Das heißt, man muss 18 Jahre alt sein, um hier - zum Beispiel mit einem US-amerikanischen Führerschein - Auto fahren zu dürfen.
Tipp: Beantragen Sie die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis und stellen Sie am besten gleichzeitig einen Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17.
Weitere Informationen über Führerscheinbestimmungen für Inhaber ausländischer Führerscheine finden Sie in den Merkblättern des Bundesverkehrsministeriums.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 4 bis 6 Wochen.
Formulare:
Hinweis:
Der im Straßenverkehrsamt in der Zulassungsstelle aufgestellte Passbildautomat eines privaten Unternehmens akzeptiert nur Münzgeld. Aktuell kosten die Bilder zehn Euro.
Für Führerscheine der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder von Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind:
- Personalausweis oder Pass
- Führerschein
- falls im Führerschein kein Ausstellungsdatum vermerkt ist: ein Nachweis über die Dauer des Besitzes der ausländischen Fahrerlaubnis
- amtlich anerkannte Übersetzung des Führerscheins (bei Führerscheinen aus EU- oder EWR-Staaten nicht erforderlich)
- ein Lichtbild (biometrisch) (Mindestgröße 35 x 45 Milimeter ohne Kopfbedeckung)
Für Führerscheine, die die von anderen Staaten ausgestellt wurden, außerdem:
- eine Sehtestbescheinigung (für Klasse A oder B) oder ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung für C- und D-Klassen
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- bei C-und D-Klassen: Ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bei Klasse D zusätzlich Leistungstest nach Anlage 5 Nr. 2 FEV
Ihre persönliche Vorsprache ist, nach vorheriger Terminvereinbarung, erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden.
Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.
Mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein dürfen Sie 6 Monate lang in Deutschland fahren, danach nicht mehr. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt an Ihrem Hauptwohnsitz.
Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.
Bei der Umschreibung von Führerscheinen, die in anderen Staaten ausgestellt wurden, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Sie ersparen sich in diesem Fall lediglich die vollständige Fahrschulausbildung.
Eine Ausnahme sind Führerscheine aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie müssen seit 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind jedoch zu beachten - bitte lassen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D entsprechend verlängern und beachten Sie die Beschränkungen bei der Klasse A1!
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