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Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte

Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindern in Tagespflege sowie die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich erhebt die Stadt Düsseldorf von den beitragspflichtigen Eltern einen einkommensabhängigen Elternbeitrag. Für die Festsetzung des Beitrages müssen dem Amt für Soziales und Jugend Einkommensnachweise vorgelegt werden. Grundlage für die Beitragshöhe sind die 'positiven' Einkünfte.

Die Aufgaben im Bereich des Elternbeitrages:
  • Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Offene Ganztagesschulen
  • Abwicklung der Beitragsangelegenheiten für Kinder in städtischen und konfessionellen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten, Horte und Tagesstätten, Kindertagespflege, etc.)
  • Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten für die Kinderbetreuung
  • Beratung und Auskunftserteilung zum Elternbeitrag

Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sowie die Betreuung von Kindern in Tagespflege und für die Betreuung von Schulkindern in der OGATA

Die Beitragstabellen finden Sie hier.


Benötigte Unterlagen

  • Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hier bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. 
  • Sofern das Kind mit beiden Elternteilen zusammenlebt, sind die Einkünfte der Kindesmutter sowie des Kindesvaters nachzuweisen.
  • Maßgeblich bei der Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Soweit sich die Einkünfte dauerhaft verändern, sind die zu erwartenden Einkünfte anzugeben und nachzuweisen (z.B. Arbeitsaufnahme im lfd. Jahr, Bezug von Elterngeld, sonstige Veränderungen). Sonderzuwendungen, wie z.B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld sind Einkommensbestandteil; ohne Nachweis wird grundsätzlich von einem 13. Monatsgehalt ausgegangen.
  • Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.
  • Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus Ihrem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit«), wobei die Werbungskostenpauschale von zur Zeit 1.000 Euro jährlich abzuziehen ist (durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt).
  • Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
  • Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (z.B. Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil PKW, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird sind hinzuzurechnen.
  • Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin/Beamter (siehe hierzu § 5 Absatz 1 der Elternbeitragssatzung), so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.
  • Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge der ermittelten Einkünfte abzuziehen.
  • Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der Antrag ist beim Amt für Soziales und Jugend der Stadt Düsseldorf zu stellen.
  • Inhaber eines aktuell gültigen Düsselpasses werden in der 1. Einkommensstufe festgesetzt.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
  • Bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung für das Verpflegungsentgelt ("Berechtigungsnachweis für das gemeinschaftliche Mittagessen") im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) wird ebenfalls für die Dauer der Leistung kein Elternbeitrag erhoben.



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Zuständige Abteilung


Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte
Bismarckstraße 43,
40210 Düsseldorf

E-Mail: elternbeitrag@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-99898
Fax: 0211 89-29529

Weiterführende Informationen

Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindern in Tagespflege sowie die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich erhebt die Stadt Düsseldorf von den beitragspflichtigen Eltern einen einkommensabhängigen Elternbeitrag. Für die Festsetzung des Beitrages müssen dem Amt für Soziales und Jugend Einkommensnachweise vorgelegt werden. Grundlage für die Beitragshöhe sind die 'positiven' Einkünfte.

Die Aufgaben im Bereich des Elternbeitrages:
  • Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Offene Ganztagesschulen
  • Abwicklung der Beitragsangelegenheiten für Kinder in städtischen und konfessionellen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten, Horte und Tagesstätten, Kindertagespflege, etc.)
  • Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten für die Kinderbetreuung
  • Beratung und Auskunftserteilung zum Elternbeitrag
  • Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hier bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. 
  • Sofern das Kind mit beiden Elternteilen zusammenlebt, sind die Einkünfte der Kindesmutter sowie des Kindesvaters nachzuweisen.
  • Maßgeblich bei der Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Soweit sich die Einkünfte dauerhaft verändern, sind die zu erwartenden Einkünfte anzugeben und nachzuweisen (z.B. Arbeitsaufnahme im lfd. Jahr, Bezug von Elterngeld, sonstige Veränderungen). Sonderzuwendungen, wie z.B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld sind Einkommensbestandteil; ohne Nachweis wird grundsätzlich von einem 13. Monatsgehalt ausgegangen.
  • Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.
  • Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus Ihrem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit«), wobei die Werbungskostenpauschale von zur Zeit 1.000 Euro jährlich abzuziehen ist (durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt).
  • Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
  • Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (z.B. Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil PKW, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird sind hinzuzurechnen.
  • Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin/Beamter (siehe hierzu § 5 Absatz 1 der Elternbeitragssatzung), so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.
  • Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge der ermittelten Einkünfte abzuziehen.
  • Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der Antrag ist beim Amt für Soziales und Jugend der Stadt Düsseldorf zu stellen.
  • Inhaber eines aktuell gültigen Düsselpasses werden in der 1. Einkommensstufe festgesetzt.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
  • Bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung für das Verpflegungsentgelt ("Berechtigungsnachweis für das gemeinschaftliche Mittagessen") im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) wird ebenfalls für die Dauer der Leistung kein Elternbeitrag erhoben.
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sowie die Betreuung von Kindern in Tagespflege und für die Betreuung von Schulkindern in der OGATA

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