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Wechselkennzeichen

Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für jeweils zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf aber nur an einem Fahrzeug geführt werden, nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen.

Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird. Anstelle der HU-Plakette wird durch ein auf der Platine aufgebrachtes "W" auf das Wechselkennzeichen hingewiesen. Einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt.

Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Wechselkennzeichen können einzeilig oder zweizeilig ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist nicht möglich.

Bearbeitungszeitraum:

sofort

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Möglich ist das Wechselkennzeichen für Fahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:

  • Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile)
  • Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
  • Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Bei Fahrzeugen älterer Bauart, bei denen noch nicht die entsprechende EG-Fahrzeugklasse in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen. Weiterhin müssen bei beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Größe verwendet werden können.

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen

Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen" sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.


Gebühren

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

Für ein Wechselkennzeichen ist ergänzend zur Gebühr für den Zulassungsvorgang (An-oder Ummeldung) eine zusätzliche Gebühr von 6,00 EUR pro Fahrzeug zu entrichten.

An diesem Standort ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, googlepay, applepay).

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Es werden von beiden Fahrzeugen die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
  • Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: Abmeldebestätigung oder entwerteten Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I
  • SEPA-Lastschriftmandat (Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Einzugsermächtigung (Angabe Ihrer Bankverbindung für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer, wenn das KFZ noch nicht auf Sie zugelassen ist.)
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
  • Kennzeichenschilder (nur für zugelassene Fahrzeuge)
  • Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, sich stichprobenartig Fahrzeuge vorführen zu lassen.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Firmen (juristische Personen): Handelsregisterauszug oder Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Kopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      



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Zuständige Abteilung


Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Wechselkennzeichen
zulassungsstelle@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8990144

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