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Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

Bearbeitungszeitraum:

In der Regel erfolgt eine sofortige Bearbeitung.


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).

Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB (beispielhaft durch einen Notar) vorgesehen ist.
  • Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Führerscheine und Nationalpässe - hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
  • Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schliesst die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen anthalten, die im Original nicht vorhanden sind.

Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).

Für im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellte öffentliche Urkunden fertigt die Bezirksregierung Düsseldorf die Überbeglaubigung/ Apostille an.

Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt.


Gebühren

  • je Seite 2,50 Euro

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR einmalig auf die Gesamtgebühr erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung - auch bei Kleinbeträgen unter 10,00 EUR - wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • Gebührenfrei sind Beglaubigungen wenn und soweit eine Erhebung der Gebühr, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, unbillig wäre. Die gebührenfreie Beglaubigung erfolgt bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses, bei Vorlage eines gültigen Bescheides über den Bezug von Bürgergeld oder von Leistungen der Grundsicherung. Ablichtungen und Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Schriftstücken sowie deren Beglaubigung sind gebührenfrei, sofern die Beglaubigung durch diejenige Schule erfolgt, die das Zeugnis oder sonstige Schriftstück ausgestellt hat.

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Originalschriftstück sowie zu beglaubigende Abschrift oder Fotokopie. Für die Anbringung des Beglaubigungsstempels, der eine erhebliche Größe hat, wird Platz auf der leeren Rückseite der Kopie/Abschrift benötigt.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.




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Zuständige Abteilung


Abteilung Einwohnermeldeamt - 33/4
Willi-Becker-Allee 7,
40227 Düsseldorf

E-Mail: einwohnermeldeamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90141
Fax: 0211 89-29035

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