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Kinderreisepass

Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr.

Eine Verlängerung der Gültigkeit um jeweils 1 Jahr (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder ab Seite 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.

Lichtbild

Für die Beantragung von Ausweisdokumenten wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt.
Ein biometrisches Lichtbild zeigt die Gesichtszüge einer Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende (Frontalaufnahme). Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Ausnahmen vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung, Lichtbildabweichungen bei Kindern/Kleinkindern oder die konkreten biometrischen Anforderungen können der Fotomustertafel  der Bundesdruckerei Berlin entnommen werden.

Die Anwendung der biometrischen Personenfeststellung z.B. bei einem Grenzübertritt, erfordert qualitativ hochwertige Lichtbilder. Ein aktuelles Lichtbild soll über die mehrjährige Gültigkeit des Ausweises eine bestmögliche Personenidentifikation gewährleisten. Daher soll das Lichtbild die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung 1:1, d.h. gegenwartsbezogen abbilden. Ein deutscher Ausweis wird kraft Gesetzes auch vor Ablauf der Gültigkeit ungültig, wenn die eindeutige Personenidentifikation nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall kann der Ausweis sogar von den zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden sichergestellt bzw. eingezogen werden.

In Pässe für Minderjährige können auf Antrag die Familiennamen der sorgeberechtigten Elternteile eingetragen werden, wenn sich der Familienname der minderjährigen Person vom Familienname mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet. Die Antragstellung kann nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Eingetragen werden stets alle sorgeberechtigten Personen. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil mit der Eintragung nicht einverstanden, kann kein Eintrag der Familiennamen erfolgen. Das schriftliche Einverständnises bei der Antragstellung abwesenden Elternteils kann mittels Vollmacht nachgewiesen werden.

Wenn das alleinige Sorgerecht nachgewiesen ist (und das Kind einen von der allein sorgeberechtigten Person abweichenden Familiennamen führt), wird nur der Familienname dieser einen sorgeberechtigten Person eingetragen.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum (nicht ESTA-Visum) möglich. Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes. Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.

Bearbeitungszeitraum:

Die Ausstellung ist sofort möglich. 

Formulare:


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Düsseldorf mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

Ausnahme: Düsseldorf ist Nebenwohnsitz und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen. Die Antragstellung kann in diesem Fall, innerhalb der regulären Öffnungszeit, nur bei der Pass- und Personalausweisstelle, Willi-Becker-Allee 7 in 40227 Düsseldorf (1. Etage, Wartebereich 107) erfolgen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.


Gebühren

  • 13,00 Euro
  • 26,00 Euro bei Unzuständigkeit
  • 6,00 Euro für die Verlängerung oder Lichtbildaktualisierung

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR einmalig auf die Gesamtgebühr erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung - auch bei Kleinbeträgen unter 10,00 EUR - wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

  • Soweit vorhanden, Vorlage des "alten" Kinderausweises beziehungsweise Kinderreisepasses
  • Ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Zum Abgleich Ihrer Daten im Melderegister wird die Vorlage der letzten Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) empfohlen.
  • Die Vorsprache Ihres Kindes (auch Kleinkinder) ist erforderlich
  • Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen, bei allein Erziehenden ist gegebenenfalls außerdem ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen.

Hinweise zur Sorgerechtsregelung: Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterschreiben.

Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung oder eines dauernden ehelichen Getrenntslebens keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde, Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Steht die elterlich Sorge nur einem Elternteil (bei Scheidung vor dem 01.07.1998) oder einem Betreuer zu, so ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.




Kinderreisepass

Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr.

Eine Verlängerung der Gültigkeit um jeweils 1 Jahr (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder ab Seite 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.

Lichtbild

Für die Beantragung von Ausweisdokumenten wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt.
Ein biometrisches Lichtbild zeigt die Gesichtszüge einer Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende (Frontalaufnahme). Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Ausnahmen vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung, Lichtbildabweichungen bei Kindern/Kleinkindern oder die konkreten biometrischen Anforderungen können der Fotomustertafel  der Bundesdruckerei Berlin entnommen werden.

Die Anwendung der biometrischen Personenfeststellung z.B. bei einem Grenzübertritt, erfordert qualitativ hochwertige Lichtbilder. Ein aktuelles Lichtbild soll über die mehrjährige Gültigkeit des Ausweises eine bestmögliche Personenidentifikation gewährleisten. Daher soll das Lichtbild die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung 1:1, d.h. gegenwartsbezogen abbilden. Ein deutscher Ausweis wird kraft Gesetzes auch vor Ablauf der Gültigkeit ungültig, wenn die eindeutige Personenidentifikation nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall kann der Ausweis sogar von den zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden sichergestellt bzw. eingezogen werden.

In Pässe für Minderjährige können auf Antrag die Familiennamen der sorgeberechtigten Elternteile eingetragen werden, wenn sich der Familienname der minderjährigen Person vom Familienname mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet. Die Antragstellung kann nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Eingetragen werden stets alle sorgeberechtigten Personen. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil mit der Eintragung nicht einverstanden, kann kein Eintrag der Familiennamen erfolgen. Das schriftliche Einverständnises bei der Antragstellung abwesenden Elternteils kann mittels Vollmacht nachgewiesen werden.

Wenn das alleinige Sorgerecht nachgewiesen ist (und das Kind einen von der allein sorgeberechtigten Person abweichenden Familiennamen führt), wird nur der Familienname dieser einen sorgeberechtigten Person eingetragen.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum (nicht ESTA-Visum) möglich. Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes. Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.

Bearbeitungszeitraum:

Die Ausstellung ist sofort möglich. 

Formulare:

  • Soweit vorhanden, Vorlage des "alten" Kinderausweises beziehungsweise Kinderreisepasses
  • Ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Zum Abgleich Ihrer Daten im Melderegister wird die Vorlage der letzten Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) empfohlen.
  • Die Vorsprache Ihres Kindes (auch Kleinkinder) ist erforderlich
  • Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen, bei allein Erziehenden ist gegebenenfalls außerdem ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen.

Hinweise zur Sorgerechtsregelung: Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterschreiben.

Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung oder eines dauernden ehelichen Getrenntslebens keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde, Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Steht die elterlich Sorge nur einem Elternteil (bei Scheidung vor dem 01.07.1998) oder einem Betreuer zu, so ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.

  • 13,00 Euro
  • 26,00 Euro bei Unzuständigkeit
  • 6,00 Euro für die Verlängerung oder Lichtbildaktualisierung

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR einmalig auf die Gesamtgebühr erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung - auch bei Kleinbeträgen unter 10,00 EUR - wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       
Reisepass für Kinder
https://termine.duesseldorf.de
Abteilung Einwohnermeldeamt - 33/4
Anschrift
Willi-Becker-Allee 7
40227 Düsseldorf
Telefon
0211 89-90141
Fax
0211 89-29035

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