BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
Eine Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Der Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und zu Deutschen im Rahmen des Familiennachzugs umfasst die Einreise von Ehepartner, Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften und Kinder.Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Resettlement-Flüchtlingen gelten besondere Voraussetzungen.
Bearbeitungszeitraum:
Der Bearbeitungszeitraum ist abhängig von der Art der beantragten Aufenthaltserlaubnis, den vorgelegten Unterlagen sowie den gegebenenfalls noch zu beteiligenden Behörden.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis wird nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet, Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen
- eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht oder wird aufgenommen
- hier lebende Familienangehörige sind deutsche Staatsangehörige oder besitzen einen Aufenthaltstitel (außer Schengenvisum)
- ausreichender Wohnraum ist vorhanden
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt, zum Beispiel gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz (In einigen Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden)
Nachzug zu Ehegatten oder Lebenspartnern
- beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet
- es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde
- einfache deutsche Sprachkenntnisse sind nachgewiesen (A1)
Kindernachzug
- beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil besitzen einen Aufenthaltstitel (außer Schengenvisum)
- das Kind ist minderjährig und ledig und reist vor Vollendung des 16. Lebensjahres oder gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein
Gebühren
Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier: Gebühren für elektronische Aufenthaltstitel (eAT).
Gebühren (eAT):
- Erteilung Erw. 100,- Euro
- Erteilung Mdj. 50,- Euro
- Verlängerung Erw. 93,- Euro
- Verlängerung Mdj. 46,50,- Euro
Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.
Befreiungen
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenfrei, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.
Ermäßigungen
- Minderjährige zahlen in der Regel die Hälfte der Gebühr.
Benötigte Unterlagen
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Familiennachzug zum Ehegatten: Heiratsurkunde
(Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
(Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
(Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Nachweis über das Sorgerecht
falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt (bei Verlängerung nicht erforderlich) - Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, evtl. zusätzlich Apostille
- Aktuelle Schulbescheinigung
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder ist immer erforderlich
- Sprachzertifikat (nur bei Ehegatten/Lebenspartner)
A1 Sprachzertifikat (über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache)
- Bescheinigung über die Teilnahme/Anmeldung am Integrationskurs (nur bei Verlängerung)
- Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung der Familie
Bei Bezug von Sozialleistungen: Aktueller Leistungsbescheid (Jobcenter, Kindergeld, Elterngeld)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Für die rechtzeitige Antragstellung sind Sie selbst verantwortlich.
Bitte beachten Sie: Aufenthaltstitel werden nur noch als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Eine formlose Antragstellung ist möglich. Nur wenn Sie erstmals in Düsseldorf eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Suche
Suche ...
Zuständige Abteilung
Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf
E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 8991 Fax: 0211 8929036
Weiterführende Informationen
Eine Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Der Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und zu Deutschen im Rahmen des Familiennachzugs umfasst die Einreise von Ehepartner, Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften und Kinder.Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Resettlement-Flüchtlingen gelten besondere Voraussetzungen.
Bearbeitungszeitraum:
Der Bearbeitungszeitraum ist abhängig von der Art der beantragten Aufenthaltserlaubnis, den vorgelegten Unterlagen sowie den gegebenenfalls noch zu beteiligenden Behörden.
Formulare:
Erforderliche Unterlagen in Kopie:- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Familiennachzug zum Ehegatten: Heiratsurkunde
(Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
(Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
(Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Nachweis über das Sorgerecht
falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt (bei Verlängerung nicht erforderlich) - Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, evtl. zusätzlich Apostille
- Aktuelle Schulbescheinigung
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder ist immer erforderlich
- Sprachzertifikat (nur bei Ehegatten/Lebenspartner)
A1 Sprachzertifikat (über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache)
- Bescheinigung über die Teilnahme/Anmeldung am Integrationskurs (nur bei Verlängerung)
- Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung der Familie
Bei Bezug von Sozialleistungen: Aktueller Leistungsbescheid (Jobcenter, Kindergeld, Elterngeld)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Für die rechtzeitige Antragstellung sind Sie selbst verantwortlich.
Bitte beachten Sie: Aufenthaltstitel werden nur noch als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Eine formlose Antragstellung ist möglich. Nur wenn Sie erstmals in Düsseldorf eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis wird nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet, Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen
- eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht oder wird aufgenommen
- hier lebende Familienangehörige sind deutsche Staatsangehörige oder besitzen einen Aufenthaltstitel (außer Schengenvisum)
- ausreichender Wohnraum ist vorhanden
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt, zum Beispiel gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz (In einigen Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden)
Nachzug zu Ehegatten oder Lebenspartnern
- beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet
- es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde
- einfache deutsche Sprachkenntnisse sind nachgewiesen (A1)
Kindernachzug
- beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil besitzen einen Aufenthaltstitel (außer Schengenvisum)
- das Kind ist minderjährig und ledig und reist vor Vollendung des 16. Lebensjahres oder gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein
Feedback Formular
Feedback
Wie finden Sie unser neues Angebot?
Geben Sie uns hierzu bitte ein Feedback.