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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Das gilt nicht, wenn Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, erwerben.
Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags und für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Unter dem Link erhalten Sie weiterführende Informationen zum Verfahren.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- sind in Düsseldorf angemeldet
- öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
- das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu
Gebühren
- 255,00 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Für minderjährige Kinder gemeinsam mit den Eltern: 51,00 Euro je Kind
Benötigte Unterlagen
- Deutscher gültiger Reisepass (beglaubigte Kopie)
- Aufenthaltsbescheinigung der hiesigen Wohnortgemeinde
- Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie)
- Ausführliche Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
- Gründe gegebenenfalls Nachweise für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (entfällt bei der Annahme der Staatsangehörigkeit eines Staates der europäischen Union, sofern mit dem anderen Staat Gegenseitigkeit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht)
- Bei Bedarf werden weitere Unterlagen direkt bei Ihnen angefordert
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Zuständige Abteilung
Abteilung - Integration - 54/2
Redlichstraße 2a,
40239 Düsseldorf
E-Mail: staatsangehoerigkeit@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
E-Mail:
staatsangehoerigkeit@duesseldorf.de
Tel.:
0211 8991
Fax:
0211 8929036
Weiterführende Informationen
Das gilt nicht, wenn Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, erwerben.
Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags und für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Unter dem Link erhalten Sie weiterführende Informationen zum Verfahren.
- Deutscher gültiger Reisepass (beglaubigte Kopie)
- Aufenthaltsbescheinigung der hiesigen Wohnortgemeinde
- Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie)
- Ausführliche Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
- Gründe gegebenenfalls Nachweise für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (entfällt bei der Annahme der Staatsangehörigkeit eines Staates der europäischen Union, sofern mit dem anderen Staat Gegenseitigkeit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht)
- Bei Bedarf werden weitere Unterlagen direkt bei Ihnen angefordert
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- sind in Düsseldorf angemeldet
- öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
- das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu
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