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Neue Fahrerlaubnisklassen seit 19.01.2013
Seit dem 19.01.2013 gibt es in Deutschland neue Fahrerlaubnisklassen. Wir informieren Sie über die Neuerungen.
Das Wichtigste zuerst: Von Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur diejenigen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen nach dem 19.01.2013 erteilt wird. Für alle "Altinhaber" gilt Bestandschutz. Wenn es jedoch bei einer Fahrerlaubnisklasse Verbesserungen und Erweiterungen gibt, gelten diese für alle Inhaber dieser Fahrerlaubnisklasse.
Einführung der Klasse AM
Die Klasse AM ist eine neue Führerscheinklasse für Kleinkrafträder. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M und S.
Änderungen in der Klasse A1
Bei Krafträdern der Klasse A1 (Leichtkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis 125 ccm und maximal 11 kw) muss seit dem 19.01.2013 außerdem ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder mit einem Erstzulassungsdatum bis zum 19.01.2013 können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden, ohne diese zusätzliche Regelung zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige fällt weg.
Einführung der Klasse A2
Mit der neuen Fahrerlaubnisklasse A2 darf man seit Januar 2013 mittelschwere Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg fahren. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab dem 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.
Neue Regelungen für den stufenweisen Aufstieg bei Motorradklassen
Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Für den Aufstieg von der Klasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur noch eine praktische Prüfung erforderlich, aber keine theoretische. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.
Neuregelung für Trikes
Für das Führen von Trikes ist seit dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erforderlich (vorher Klasse B). Das Mindestalter hierfür beträgt 21 Jahre. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, dürfen damit weiterhin Trikes führen. Außerdem darf man mit einer vor dem 19.01.2013 erteilten Klasse B weiterhin einen Anhänger hinter einem Trike mitführen. Mit der Klasse A ist das hingegen nicht zulässig!
Befristung der Führerscheindokumente
Seit dem 19.01.2013 wird die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen zusätzlich alle anderen - bisher unbefristet - ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier...
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Zuständige Abteilung
Fahrerlaubnisbehörde
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
E-Mail: fuehrerscheinstelle@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90138
Seit dem 19.01.2013 gibt es in Deutschland neue Fahrerlaubnisklassen. Wir informieren Sie über die Neuerungen.
Das Wichtigste zuerst: Von Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur diejenigen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen nach dem 19.01.2013 erteilt wird. Für alle "Altinhaber" gilt Bestandschutz. Wenn es jedoch bei einer Fahrerlaubnisklasse Verbesserungen und Erweiterungen gibt, gelten diese für alle Inhaber dieser Fahrerlaubnisklasse.
Einführung der Klasse AM
Die Klasse AM ist eine neue Führerscheinklasse für Kleinkrafträder. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M und S.
Änderungen in der Klasse A1
Bei Krafträdern der Klasse A1 (Leichtkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis 125 ccm und maximal 11 kw) muss seit dem 19.01.2013 außerdem ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder mit einem Erstzulassungsdatum bis zum 19.01.2013 können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden, ohne diese zusätzliche Regelung zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige fällt weg.
Einführung der Klasse A2
Mit der neuen Fahrerlaubnisklasse A2 darf man seit Januar 2013 mittelschwere Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg fahren. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab dem 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.
Neue Regelungen für den stufenweisen Aufstieg bei Motorradklassen
Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Für den Aufstieg von der Klasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur noch eine praktische Prüfung erforderlich, aber keine theoretische. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.
Neuregelung für Trikes
Für das Führen von Trikes ist seit dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erforderlich (vorher Klasse B). Das Mindestalter hierfür beträgt 21 Jahre. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, dürfen damit weiterhin Trikes führen. Außerdem darf man mit einer vor dem 19.01.2013 erteilten Klasse B weiterhin einen Anhänger hinter einem Trike mitführen. Mit der Klasse A ist das hingegen nicht zulässig!
Befristung der Führerscheindokumente
Seit dem 19.01.2013 wird die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen zusätzlich alle anderen - bisher unbefristet - ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.
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https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/16443/showFeedback Formular
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