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Bedenken gegen die Kraftfahreignung
Gesundheitliche Bedenken
Grundsätzlich ist jeder Kraftfahrzeugführer selbst dafür verantwortlich, dass er nur dann am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist. Wenn er trotz Fahruntauglichkeit am Straßenverkehr teilnimmt, kann das weitreichende Konsequenzen haben.
Ist die Fahrtauglichkeit nur vorübergehend beeinträchtigt, zum Beispiel aufgrund einer akuten Erkrankung, reicht es aus, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich zum Beispiel von seinem Arzt bestätigen läßt, dass er fahrtauglich ist oder eben aus eigenem Entschluss vorübergehend auf das Motorrad- oder Autofahren verzichtet.
Wenn es sich um eine dauerhafte Behinderung oder Erkrankung handelt, ist in den meisten Fällen eine Überprüfung der Kraftfahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Die Kosten für die zu erstellenden Gutachten müssen hierbei von dem Inhaber der Fahrerlaubnis getragen werden.
So muss zum Beispiel nach einem erlittenen Herzinfarkt durch ein internistisches Gutachten geklärt werden, ob man wieder am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Auch nach einem Schlaganfall sind umfangreiche medizinisch-psychologische Untersuchungen erforderlich, um festzustellen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben sind. Bei Lähmungserscheinungen ist zusätzlich eine Begutachtung durch einen Sachverständigen des TÜV notwendig, um die eventuell erforderlichen Umbauten am Kraftfahrzeug herauszufinden.
Sollte bei Ihnen also eine schwerwiegende Erkrankung oder eine uns bislang nicht bekannte Behinderung vorliegen, setzen Sie sich bitte wegen eines Beratungsgespächs mit uns in Verbindung.
Sonstige Bedenken
Bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum können ärztliche Untersuchungen angeordnet werden.
Wiederholte Verkehrsstraftaten oder Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss können dazu führen, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert wird. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationsseite.
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Zuständige Abteilung
Fahrerlaubnisbehörde
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
E-Mail: fuehrerscheinstelle@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90138
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