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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/ Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.

Bearbeitungszeitraum:

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Allgemeine Grundsätze

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.

Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Für ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Vor- oder Familienanamensänderung wünschen, sind die Behörden ihres Heimatstaates zuständig.

Änderung von Familiennamen

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Änderung von Vornamen

Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.

Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Verfahren

Zur Klärung, ob es sich bei Ihrem Anliegen um ein Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung handelt, ist zunächst eine Beratung erforderlich.

Bitte verwenden Sie hierfür das Anfrageformular.

Eine Rückmeldung erfolgt schnellstmöglich. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nur nach Termin möglich.


Gebühren

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich

  • im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 50 Euro bis 1200 Euro
  • bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 50 Euro bis 300 Euro.

Bei der Festsetzung des Gebühr werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenstellenden Person berücksichtigt.

Bei Antragsabgabe ist ein Vorschuss in Höhe der Gebühr einer Arbeitsstunde von 70,00 Euro zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass bei Bezahlung einer Gebühr mit Bargeld eine Zusatzgebühr in Höhe von 1,00 Euro zu erheben ist. Beträge unter 10,00 Euro sind hiervon ausgenommen.

Befreiungen

  • Befreiungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich

Ermäßigungen

  • Ermäßigungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich


Benötigte Unterlagen

In einem Beratungsgespräch werden Sie über die individuell erforderlichen Unterlagen informiert.

Anfragen sind zu richten an namensaenderung@duesseldorf.de

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Termin möglich.



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Zuständige Abteilung


54/2/2 - Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: namensaenderung@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Öffentlich-rechtliche Namensänderung

namensaenderung@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8991
Fax: 0211 8933421

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/ Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.

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Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.

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In einem Beratungsgespräch werden Sie über die individuell erforderlichen Unterlagen informiert.

Anfragen sind zu richten an namensaenderung@duesseldorf.de

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Termin möglich.

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich

  • im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 50 Euro bis 1200 Euro
  • bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 50 Euro bis 300 Euro.

Bei der Festsetzung des Gebühr werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenstellenden Person berücksichtigt.

Bei Antragsabgabe ist ein Vorschuss in Höhe der Gebühr einer Arbeitsstunde von 70,00 Euro zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass bei Bezahlung einer Gebühr mit Bargeld eine Zusatzgebühr in Höhe von 1,00 Euro zu erheben ist. Beträge unter 10,00 Euro sind hiervon ausgenommen.

Befreiungen

  • Befreiungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich

Ermäßigungen

  • Ermäßigungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich
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