BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll eine Unzumutbarkeit im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass geklärt werden muss, ob das bürgerliche Recht die gewünschte Namensänderung ermöglicht. Nur wenn dieses keine passenden Möglichkeiten anbietet und ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden kann, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht. 


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Allgemeine Grundsätze

Alle Möglichkeiten der Namensänderungen sind abschließend in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geregelt. Es muss daher immer zuerst geklärt werden, ob eine Namensänderung z.B. beim Standesamt möglich ist.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll Unzumutbarkeiten im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden muss. Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend. Straftaten können dazu führen, dass eine Namensänderung nicht durchgeführt werden darf.

Wir empfehlen vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme.

Örtlich Zuständigkeit

Die Namensänderungsbehörde ist zuständig bei:
  • Aktuellem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf
  • aktuellem Wohnsitz im Ausland und letztem Wohnsitz in Düsseldorf
Antragsberechtigte Personen

Eine behördliche Namensänderung ist nur für deutsche Staatsangehörige möglich.

Außerdem können dieser Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Düsseldorf einen Antrag stellen:
  • Staatenlosen
  • Anerkannten ausländischen Flüchtlingen
  • Asylberechtigten.
Form der Antragstellung

Ein Antrag muss schriftlich und eigenhändiger Unterschrift gestellt werden. Der Antrag muss im Original mit den Originalunterlagen postalisch übersandt werden.

Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ab 16 Jahre ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes erforderlich.

Bei Vormundschaft und Betreuung können gerichtliche Genehmigungen erforderlich sein.


Gebühren

Änderung des Familiennamens    50,00 bis 1.200,00 EUR
Vornamensänderung 50,00 bis 300,00 EUR.

Bei Ablehnung oder Antragsrücknahem werden in der Regel 75 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben. Wir empfehlen daher vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme.

Befreiungen
  • Befreiungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich

Ermäßigungen

  • Ermäßigungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich


Benötigte Unterlagen

  • Kopie der Ausweise aller Staatsangehörigkeiten (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Führungszeugnis (Belegart 0) für alle Personen, ab 16 Jahre
  • Geburtsnachweis
    • Bei Geburt in Deutschland:
      aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters (keine Geburtsurkunde)
    • Bei Geburt im Ausland:
      internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland ermächtigten Übersetzers (ggfs. nach ISO-Norm)
  • Nachweis der aktuellen oder der letzten aufgelösten Ehe oder Lebenspartnerschaft (falls Sie schon einmal geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben)
    • Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft in Deutschland:
      aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters (keine Heiratsurkunde)
    • Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft im Ausland:
      internationale (mehrsprachige) Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland ermächtigten Übersetzers (ggfs. nach ISO-Norm)
Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.




Suche

Suche ...

Weiterführende Informationen

Feedback Formular

Feedback

Wie finden Sie unser neues Angebot?
Geben Sie uns hierzu bitte ein Feedback.