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Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Familienangehörige von Deutschen können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.
Bearbeitungszeitraum:
Der Bearbeitungszeitraum ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Familienangehöriger eines Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge)
- seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige(r) eines oder einer Deutschen
- mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
- es liegt kein Ausweisungsinteresse vor
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
Gebühren
- 113,00 Euro (Minderjährige: 56,50 Euro)
Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Mietvertrag
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz (bei freiwilliger oder privater Versicherung Nachweis über die Höhe der aktuellen Beiträge)
- Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
- Wenn Sie bereits am 5. September 2013 einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 AufenthG besessen haben, reicht ein Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) aus.
- Gültiger Nationalpass
- ein aktuelles Passfoto ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
Zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln benötigen Sie einen Termin. Ungefähr 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen ein Termin schriftlich mitgeteilt. Bitte melden Sie sich, falls dies nicht geschieht oder Sie an einem vorgeschlagenen Termin verhindert sind.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf
E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 8991 Fax: 0211 8929035
Weiterführende Informationen
Familienangehörige von Deutschen können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.
Bearbeitungszeitraum:
Der Bearbeitungszeitraum ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.
- Mietvertrag
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz (bei freiwilliger oder privater Versicherung Nachweis über die Höhe der aktuellen Beiträge)
- Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
- Wenn Sie bereits am 5. September 2013 einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 AufenthG besessen haben, reicht ein Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) aus.
- Gültiger Nationalpass
- ein aktuelles Passfoto ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
Zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln benötigen Sie einen Termin. Ungefähr 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen ein Termin schriftlich mitgeteilt. Bitte melden Sie sich, falls dies nicht geschieht oder Sie an einem vorgeschlagenen Termin verhindert sind.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Familienangehöriger eines Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge)
- seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige(r) eines oder einer Deutschen
- mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
- es liegt kein Ausweisungsinteresse vor
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
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