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Notreiseausweis (für Ausländerinnen und Ausländer)

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.

Der Notreiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur ausgestellt werden

  • zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder,
  • soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Ausländerinnen und Ausländern, die kein gültiges Reisedokument besitzen, darf ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn:

  • sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR oder der Schweiz sind
  • sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach der EG-VisaVO 539/2001 für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen  oder
  • sie zum Aufenthalt in Deutschland, in einem andern EU Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz berechtigt sind
  • und die Ausstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte (z.B. für eine unaufschiebbare Reise) oder wegen eines besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist. 

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Notreiseausweises gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.

Erkundigen Sie sich bitte vorher bei der Vertretung des Landes, in das Sie reisen möchten, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie mit diesem Passersatz dort einreisen dürfen.

Der Notreiseausweises darf für maximal 1 Monat ausgestellt werden.

Bearbeitungszeitraum:

Die Ausstellung eines Notreiseausweises erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.

Formulare:


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Sie wohnen in Düsseldorf und sind hier mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • halten sich erlaubt in Deutschland auf
  • besitzen nachweislich keinen anderen Pass oder Passersatz
  • es liegt eine unbillige Härte vor oder
  • es besteht ein besonderes öffentliches Interesse und
  • Ihre Identität ist geklärt

Der Notreiseausweises darf für maximal 1 Monat ausgestellt und kann mit einer Rückkehrberechtigung versehen werden.


Gebühren

  • Für die Ausstellung des Notreiseausweises: 18,00 Euro
  • Für die zusätzliche Bescheinigung der Rückkehrberechtigung: 1,00 Euro

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • nein

Ermäßigungen

  • nein


Benötigte Unterlagen

  • Ein (auch abgelaufener) anerkannter Pass oder Passersatz oder, falls nicht mehr vorhanden: ein anderer amtlicher Lichtbildausweis, zum Beispiel ein Führerschein.
  • Ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes Biometriefoto).
  • Nachweise oder schriftliche Begründung, warum die Ausstellung eines Notreiseausweises erforderlich ist.
  • Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. 




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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309
Notreiseausweis (für Ausländerinnen und Ausländer)

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.

Der Notreiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur ausgestellt werden

  • zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder,
  • soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Ausländerinnen und Ausländern, die kein gültiges Reisedokument besitzen, darf ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn:

  • sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR oder der Schweiz sind
  • sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach der EG-VisaVO 539/2001 für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen  oder
  • sie zum Aufenthalt in Deutschland, in einem andern EU Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz berechtigt sind
  • und die Ausstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte (z.B. für eine unaufschiebbare Reise) oder wegen eines besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist. 

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Notreiseausweises gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.

Erkundigen Sie sich bitte vorher bei der Vertretung des Landes, in das Sie reisen möchten, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie mit diesem Passersatz dort einreisen dürfen.

Der Notreiseausweises darf für maximal 1 Monat ausgestellt werden.

Bearbeitungszeitraum:

Die Ausstellung eines Notreiseausweises erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.

Formulare:

  • Ein (auch abgelaufener) anerkannter Pass oder Passersatz oder, falls nicht mehr vorhanden: ein anderer amtlicher Lichtbildausweis, zum Beispiel ein Führerschein.
  • Ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes Biometriefoto).
  • Nachweise oder schriftliche Begründung, warum die Ausstellung eines Notreiseausweises erforderlich ist.
  • Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. 

  • Für die Ausstellung des Notreiseausweises: 18,00 Euro
  • Für die zusätzliche Bescheinigung der Rückkehrberechtigung: 1,00 Euro

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • nein

Ermäßigungen

  • nein
Passersatz für Ausländerinnen und Ausländer
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Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Anschrift
Erkrather Straße 377-389
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Telefon
0211 89-91
Fax
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