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Verpflichtungserklärung
Grundsätzlich unterscheidet man Verpflichtungserklärungen für einen kurzen oder einen langfristigen Aufenthalt.
Kurzfristiger Aufenthalt
Wenn Sie eine ausländische Besucherin oder einen ausländischen Besucher für kurze Zeit nach Deutschland einladen, unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Besuch, eine touristische Reise oder eine Geschäftsreise handelt, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können. Dazu zählen:
- Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)
- Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch in sein Heimatland zurückschicken
Das Kurzaufenthalts-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, berechtigt Ihren Besuch bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland zu bleiben.
Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Langfristiger Aufenthalt
Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Die Verpflichtungserklärung ist nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke,
zum Beispiel:
- Sprachkurs
- Schulbesuch
- Studium für eine berufliche Ausbildung
- zur Arbeitsplatzsuche oder Eheschließung
Sie ist gültig für 5 Jahre und umfasst die Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt. Zudem müssen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt erstattet werden, die von einer Leistungsbehörde (z.B. Amt für Soziales) aufgewendet werden.
Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Es ist eine Nutzung des Online Services ohne Anmeldung im Serviceportal möglich. Beachten Sie bitte, dass in diesem Fall keine Vorbefüllung mit Ihren Daten möglich ist.
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Um diese Onlinedienstleistung nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungVerpflichtungserklärung Online - ohne Anmeldung im Serviceportal
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Wer eine Verpflichtungserklärung abgeben möchte, muss den Hauptwohnsitz in Düsseldorf haben.
Das Amt für Migration und Integration prüft anhand der beigefügten Unterlagen, ob eine Bonität für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vorliegt.
Kein Einkommen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Wohngeld, Stipendien, BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld.
Gebühren
Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt nach § 47 Absatz 1 Nr. 12 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 29,00 Euro und ist nur mit EC-Karte zu bezahlen.
Benötigte Unterlagen
Sie haben die Möglichkeit online eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Dazu rufen Sie das Formular „Verpflichtungserklärung“ auf, füllen dieses aus. Im Anschluss können Sie nachfolgende benötigte Unterlagen anhängen und hochladen:
- Gültiger Pass oder anerkannter Passersatz
- Ausländerinnen und Ausländer müssen einen Aufenthaltstitel besitzen, der länger gültig ist als die Dauer der Verpflichtung. Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihre Familienangehörigen
- Aufstellung über die regelmäßigen Einnahmen (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate; bei Selbständigen: Steuerbescheid)
Wenn Sie den ausgefüllten Antrag und die benötigten Unterlagen online abgesendet haben, wird die Ausländerbehörde Ihren Antrag prüfen. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail unter Angabe, wo Sie die Urkunde abholen können.
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Zuständige Abteilung
Service Point des Amts für Migration und Integration
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-21020
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Verpflichtungserklärung Tel.: 0211 89-21020 Fax: 0211 89-29036
Weiterführende Informationen
Grundsätzlich unterscheidet man Verpflichtungserklärungen für einen kurzen oder einen langfristigen Aufenthalt.
Kurzfristiger Aufenthalt
Wenn Sie eine ausländische Besucherin oder einen ausländischen Besucher für kurze Zeit nach Deutschland einladen, unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Besuch, eine touristische Reise oder eine Geschäftsreise handelt, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können. Dazu zählen:
- Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)
- Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch in sein Heimatland zurückschicken
Das Kurzaufenthalts-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, berechtigt Ihren Besuch bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland zu bleiben.
Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Langfristiger Aufenthalt
Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Die Verpflichtungserklärung ist nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke,
zum Beispiel:
- Sprachkurs
- Schulbesuch
- Studium für eine berufliche Ausbildung
- zur Arbeitsplatzsuche oder Eheschließung
Sie ist gültig für 5 Jahre und umfasst die Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt. Zudem müssen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt erstattet werden, die von einer Leistungsbehörde (z.B. Amt für Soziales) aufgewendet werden.
Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Es ist eine Nutzung des Online Services ohne Anmeldung im Serviceportal möglich. Beachten Sie bitte, dass in diesem Fall keine Vorbefüllung mit Ihren Daten möglich ist.
Sie haben die Möglichkeit online eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Dazu rufen Sie das Formular „Verpflichtungserklärung“ auf, füllen dieses aus. Im Anschluss können Sie nachfolgende benötigte Unterlagen anhängen und hochladen:
- Gültiger Pass oder anerkannter Passersatz
- Ausländerinnen und Ausländer müssen einen Aufenthaltstitel besitzen, der länger gültig ist als die Dauer der Verpflichtung. Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihre Familienangehörigen
- Aufstellung über die regelmäßigen Einnahmen (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate; bei Selbständigen: Steuerbescheid)
Wenn Sie den ausgefüllten Antrag und die benötigten Unterlagen online abgesendet haben, wird die Ausländerbehörde Ihren Antrag prüfen. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail unter Angabe, wo Sie die Urkunde abholen können.
Wer eine Verpflichtungserklärung abgeben möchte, muss den Hauptwohnsitz in Düsseldorf haben.
Das Amt für Migration und Integration prüft anhand der beigefügten Unterlagen, ob eine Bonität für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vorliegt.
Kein Einkommen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Wohngeld, Stipendien, BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld.
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