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Scheidung im Ausland, Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich
Zuständig für in Düsseldorf wohnende Personen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
Der Antrag auf Anerkennung kann direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden. In den Fällen, in denen die aufgelöste Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder eine neue Eheschließung in Deutschland geplant ist, sollten Sie den Antrag über das Standesamt ans Gericht stellen.
Scheidungen in Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark)
Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist:
- Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland oder Schweden
- Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien
- Nach dem 01.07.2013 in Kroatien
- Zwischen dem 01.03.2001 und 31.12.2020 eingeleitete Verfahren aus dem Vereinigten Königreich
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Sie wurden im Ausland geschieden
Gebühren
Für die Anerkennung der Scheidung beim Oberlandesgericht
- Gebühren für die Antragstellung über das Standesamt 80,00 Euro (zusätzlich zur Gebühr des Gerichts)
- 10,00 Euro bis 305,00 Euro (abhängig vom Einkommen) für die Bearbeitung beim Oberlandesgericht
- Keine
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Wenn Sie bei Abgabe des Antrages beim Standesamt nachweisen, dass sie einen Düsselpass haben, erhalten Sie einen Rabatt von 50 % auf die Gebühr beim Standesamt.
Eine nachträgliche Ermäßigung ist nicht möglich.
Benötigte Unterlagen
Für die Anerkennung der Scheidung beim Oberlandesgericht
Die vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Scheidung beim Oberlandesgericht ergeben sich aus der dortigen Länderliste.
Für die Beantragung der Anerkennung einer Scheidung im Ausland ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Für die Anerkennung der Scheidung für EU-Staaten
Als Nachweis für eine EU-Scheidung benötigen Sie
Einleitung der Scheidung vor dem 01.08.2022 | Einleitung der Scheidung nach dem 01.08.2022 |
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Zur Anerkennung von EU-Scheidungen ist keine persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich.
Bitte melden Sie die Scheidung mit den genannten Unterlagen im Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes und beim Standesamt an Ihrem Eheschließungsort.
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Weiterführende Informationen
Zuständig für in Düsseldorf wohnende Personen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
Der Antrag auf Anerkennung kann direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden. In den Fällen, in denen die aufgelöste Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder eine neue Eheschließung in Deutschland geplant ist, sollten Sie den Antrag über das Standesamt ans Gericht stellen.
Scheidungen in Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark)
Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist:
- Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland oder Schweden
- Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien
- Nach dem 01.07.2013 in Kroatien
- Zwischen dem 01.03.2001 und 31.12.2020 eingeleitete Verfahren aus dem Vereinigten Königreich
Die vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Scheidung beim Oberlandesgericht ergeben sich aus der dortigen Länderliste.
Für die Beantragung der Anerkennung einer Scheidung im Ausland ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Für die Anerkennung der Scheidung für EU-Staaten
Als Nachweis für eine EU-Scheidung benötigen Sie
Einleitung der Scheidung vor dem 01.08.2022 | Einleitung der Scheidung nach dem 01.08.2022 |
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Zur Anerkennung von EU-Scheidungen ist keine persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich.
Bitte melden Sie die Scheidung mit den genannten Unterlagen im Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes und beim Standesamt an Ihrem Eheschließungsort.
- Sie wurden im Ausland geschieden
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