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Scheidung im Ausland, Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich
Wird eine Ehe im Ausland geschieden oder in anderer Weise nach dort geltendem Recht aufgelöst, so bedarf es in den meisten Fällen einer Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich.
Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen der Bundesländer, in denen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Nordrhein-Westfalen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf allein zuständig (weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten).
Der Antrag auf Anerkennung kann direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden. In den Fällen, in denen die aufgelöste Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder eine neue Eheschließung in Deutschland geplant ist, sollten Sie den Antrag über das Standesamt ans Gericht stellen.
Die vorzulegenden Unterlagen sind sehr verschieden. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Oberlandesgerichtes.
Scheidungen in Mitgliedstaaten der EU
Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist:
- Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich
- Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien
- Nach dem 01.07.2013 in Kroatien
In den genannten Staaten wird eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen ausgestellt, welche ohne Übersetzung (mit Ausnahme von Bulgarien, Griechenland und Zypern) vorgelegt werden kann.
Bearbeitungszeitraum:
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
- 10,00 Euro bis 305,00 Euro für die Bearbeitung beim Oberlandesgericht
- Gebühren für die Antragstellung über das Standesamt 80,00 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses
Benötigte Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind sehr verschieden. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Oberlandesggerichtes.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Standesamt - 33/2
Inselstraße 17,
40479 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Scheidung im Ausland, Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich E-Mail: ehe_im_ausland@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-94900 Fax: 0211 89-34900
Weiterführende Informationen
Wird eine Ehe im Ausland geschieden oder in anderer Weise nach dort geltendem Recht aufgelöst, so bedarf es in den meisten Fällen einer Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich.
Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen der Bundesländer, in denen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Nordrhein-Westfalen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf allein zuständig (weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten).
Der Antrag auf Anerkennung kann direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden. In den Fällen, in denen die aufgelöste Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder eine neue Eheschließung in Deutschland geplant ist, sollten Sie den Antrag über das Standesamt ans Gericht stellen.
Die vorzulegenden Unterlagen sind sehr verschieden. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Oberlandesgerichtes.
Scheidungen in Mitgliedstaaten der EU
Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist:
- Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich
- Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien
- Nach dem 01.07.2013 in Kroatien
In den genannten Staaten wird eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen ausgestellt, welche ohne Übersetzung (mit Ausnahme von Bulgarien, Griechenland und Zypern) vorgelegt werden kann.
Bearbeitungszeitraum:
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.
Die vorzulegenden Unterlagen sind sehr verschieden. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Oberlandesggerichtes.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- 10,00 Euro bis 305,00 Euro für die Bearbeitung beim Oberlandesgericht
- Gebühren für die Antragstellung über das Standesamt 80,00 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses
- Anschrift
- 001 Inselstraße 17
40479 Düsseldorf
- Telefon
- 0211 89-91
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