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Namensänderungen nach der Einbürgerung oder dem Bundesvertriebenengesetz (Angleichung)

Angleichung nach Einbürgerung

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch die Abgabe einer Erklärung nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ihre Namensführung an die für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen, um die Integration in Deutschland zu erleichtern.

Sie können:

  • bei der Führung von Eigennamen und Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen und Mittelnamen,
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.

Angleichung nach dem BVFG (Bundesvertriebenengesetz)

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und den Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatten und Abkömmlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) besitzen, können durch die Abgabe einer Erklärung nach § 94 BVFG ihre Namensführung an die für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen.

Sie können:

  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen
  • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Bearbeitungszeitraum:

Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden.
  • Die Erklärung ist unwiderruflich.
  • Person hat Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben
  • Namensführung richtet sich fortan nach deutschem Recht
  • Statutenwechsel ist eingetreten, zum Beispiel durch Einbürgerung
  • Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit verhindert das Erklärungsrecht nicht
  • ab 2009 nur bei Wohnsitz in Düsseldorf


Gebühren

  • Angleichungserklärung nach Einbürgerung 40,00 Euro
  • Bescheinigung über Namensänderung 15,00 Euro

Befreiung:

  • Nein
Ermäßigungen
  • Bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses


Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden (mit Übersetzung):

  • Geburtsurkunde
  • Einbürgerungsurkunde
  • ausländischer Reisepass im Orginal oder in beglaubigter Kopie

Aufgrund der verschiedenen, in der Individualität der Erklärenden liegenden Voraussetzungen, sind eventuelle weitere Unterlagen direkt beim Standesamt zu erfragen.


Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.




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Zuständige Abteilung


Abteilung Standesamt - 33/2
Inselstraße 17,
40479 Düsseldorf

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